Die Teilmärkte im Detail
Healthcare Software
Telemedizin und digitale Versorgung
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Diese Informationen richten sich einerseits an Gründer und Gesellschafter von Softwarehäusern, telemedizinischen Anbietern und Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen, die einen Verkauf oder die Aufnahme eines Investors prüfen. Und andererseits an Softwarehäuser, Versorgungsplattformen, Strategen und Investoren, die in diesem Segment erwerben wollen.
Health IT und Digital Health ist ein Sammelbegriff für drei Geschäftsmodelle mit jeweils eigener Erlösgrundlage: Software, die an Praxen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen lizenziert wird; telemedizinische Leistungen, die als ärztliche Leistung vergütet werden; und digitale Gesundheitsanwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nach Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis erstattet.
ConAlliance ist in der Begleitung von M&A Transaktionen in Health IT und Digital Health tätig und berät ganzheitlich bei Unternehmensverkauf oder -akquisition.
Praxisverwaltungssysteme, Krankenhaus- und klinische Informationssysteme, Bildarchivierungs- und Radiologieinformationssysteme, Labor-, Pflege- und Abrechnungssoftware. Die Erlöse beruhen auf Verträgen mit Leistungserbringern: Lizenzen, Wartung, Abonnements, Dienstleistungen. Die Produkte sind an die nationale Infrastruktur des jeweiligen Gesundheitssystems anzubinden, etwa an die Telematikinfrastruktur in Deutschland, an ELGA in Österreich oder an das elektronische Patientendossier in der Schweiz. Jeder Ländermarkt verlangt deshalb eigene Schnittstellen, Zulassungen und Abrechnungslogiken.
Vertiefung: Healthcare Software
Telemonitoring, Teleradiologie und Telekonsil, Videosprechstunde und Ersteinschätzung. Die Erlöse beruhen auf der Vergütung ärztlicher Leistungen durch Krankenversicherungen, nationale Gesundheitsdienste oder Selbstzahler. Was telemedizinisch erbracht, abgerechnet und beworben werden darf, bestimmen das nationale Berufs-, Werbe- und Vergütungsrecht; in einzelnen Staaten ist die telemedizinische Leistung eigens lizenzpflichtig, in Singapur etwa seit 2023 nach dem Healthcare Services Act.
Vertiefung: Telemedizin und digitale Versorgung
Medizinprodukte, deren Hauptfunktion auf digitalen Technologien beruht und die von einer Krankenversicherung erstattet werden. Einen gesetzlichen Erstattungsweg für solche Anwendungen haben bislang nur einzelne europäische Staaten geschaffen, darunter Deutschland mit dem Verzeichnis nach § 139e SGB V und Frankreich mit der vorgezogenen Kostenübernahme PECAN. Die Erstattung in einem Land begründet keinen Anspruch in einem anderen.
Vertiefung: Digitale Gesundheitsanwendungen
Warum die Unterscheidung erheblich ist. Die drei Geschäftsmodelle unterscheiden sich in der Rechtsgrundlage ihrer Erlöse, und diese Rechtsgrundlage ist national. Die Prüfung der Erlösseite beginnt deshalb bei Software an den Kundenverträgen, in der Telemedizin an der Vergütungsgrundlage jeder Leistung und bei digitalen Gesundheitsanwendungen am Erstattungsstatus, und zwar jeweils getrennt für jedes Land, in dem das Unternehmen Umsatz erzielt.
Geräte mit eingebetteter Software, etwa Monitoring- und Messgeräte, sind nicht Gegenstand, sondern diese finden Sie in unserer Rubrik Medizintechnik. Computergestütztes Wirkstoffdesign und klinische Forschungsinformatik stehen unter Pharma & Life Sciences.
Die medizinische Informatik bleibt ein hochattraktives Feld für Mergers & Acquisitions. Die fortschreitende Digitalisierung des Gesundheitswesens – von elektronischen Gesundheitsakten über Krankenhaus‑ und Laborinformationssysteme bis hin zu KI‑gestützten Entscheidungswerkzeugen – erzeugt eine strukturell steigende Nachfrage. Neue Technologien wie Cloud‑Architekturen, FHIR‑basierte Interoperabilität und GenAI erhöhen zusätzlich die strategische Relevanz des Sektors.
Der Markt ist weiterhin stark fragmentiert. Viele spezialisierte Anbieter verfügen über exzellente Technologie, aber begrenzte Skalierung. Für strategische Käufer und Private‑Equity‑Investoren entstehen dadurch attraktive Buy‑and‑Build‑Möglichkeiten, um Marktanteile zu bündeln, Plattformen zu konsolidieren und Synergien zu realisieren.
Regulatorische Impulse – etwa nationale Digital‑Health‑Programme, Cybersecurity‑Vorgaben oder MDR/IVDR‑Anforderungen – schaffen ein investitionsfreundliches Umfeld und erhöhen die Eintrittsbarrieren für neue Wettbewerber. Gleichzeitig profitieren etablierte Anbieter von hohen Wachstumsraten, stabilen SaaS‑Modellen und langfristigen Kundenbindungen.
Damit zählt die medizinische Informatik weiterhin zu den begehrtesten Segmenten im Gesundheitswesen – sowohl für Käufer auf der Suche nach strategischen Assets als auch für Eigentümer, die attraktive Exit‑Fenster nutzen möchten.
Für Unternehmen in der EU gelten sechs Rechtsakte, die Erwerber in jedem Mitgliedstaat gleichermaßen prüfen:
1. Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 (MDR). Software mit medizinischer Zweckbestimmung ist ein Medizinprodukt. Nach Regel 11 des Anhangs VIII ist Software, die Informationen für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen liefert, mindestens Klasse IIa und benötigt eine Bewertung durch eine Benannte Stelle.
2. KI‑Verordnung (EU) 2024/1689. KI‑Systeme, die selbst Medizinprodukt sind oder Bestandteil eines Medizinprodukts mit Konformitätsbewertung, gelten als hochriskant (Art. 6 Abs. 1). Die Verordnung gilt auch für Anbieter außerhalb der EU, wenn sie Systeme in der EU in Verkehr bringen.
3. Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO). Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9). Übermittlungen in Drittländer sind nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. zulässig.
4. NIS‑2‑Richtlinie (EU) 2022/2555. Gesundheitsdienstleister zählen zu den Sektoren hoher Kritikalität, Hersteller von Medizinprodukten zu den kritischen Sektoren. Pflichten: Risikomanagement, Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle, Verantwortung der Geschäftsleitung.
5. Verordnung (EU) 2025/327 zum Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS). Regelt Anforderungen an Hersteller von Systemen für elektronische Gesundheitsakten sowie den grenzüberschreitenden Austausch und die Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten. Pflichten gelten gestaffelt.
6. Richtlinie 2009/24/EG (Software‑Urheberrecht). Programme, die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Aufgaben erstellen, gehören wirtschaftlich dem Arbeitgeber (Art. 2 Abs. 3).
Nicht einheitlich: Erstattung, Vergütung ärztlicher Leistungen, Berufsrecht und nationale Dateninfrastruktur bleiben Sache der Mitgliedstaaten; ein EU‑weit zugelassenes Produkt ist nicht automatisch erstattungsfähig.
Außerhalb des Rahmens: Die Schweiz gilt seit 26. Mai 2021 im Medizinprodukterecht als Drittstaat; Hersteller benötigen jeweils einen Bevollmächtigten. Das Vereinigte Königreich regelt Medizinprodukte und die digitale Beschaffung des NHS eigenständig.
Die drei Länder teilen Sprache und einen Teil ihrer Softwareanbieter, nicht aber ihre Gesundheitssysteme.
Deutschland ist der einzige der drei Märkte mit einem etablierten gesetzlichen Erstattungsweg für digitale Gesundheitsanwendungen. Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet sie nach Aufnahme in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte; der Vergütungsbetrag wird mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart oder durch eine Schiedsstelle festgesetzt (§§ 134, 139e SGB V). Telemedizinische Leistungen sind im Einheitlichen Bewertungsmaßstab einzeln definiert und teilweise mengenmäßig begrenzt; die ausschließliche Fernbehandlung ist berufsrechtlich im Einzelfall zulässig (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä), die Werbung dafür nach § 9 HWG beschränkt. Software für Praxen und Kliniken ist an die Telematikinfrastruktur anzubinden, und die Verarbeitung von Versichertendaten in der Cloud setzt nach § 393 SGB V ein Testat nach dem C5-Kriterienkatalog des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik voraus. [V]
Österreich verfügt mit ELGA über eine gesetzlich verankerte elektronische Gesundheitsakte. Ein eigenes Bewertungs- und Erstattungsverfahren für digitale Gesundheitsanwendungen ist in Vorbereitung; die Fachöffentlichkeit weist darauf hin, dass sich die bisher erarbeiteten Kriterien am deutschen Verfahren orientieren. Der jeweilige Stand steht im Kennzahlenkasten. [V]
Die Schweiz führt das elektronische Patientendossier; der Bundesrat hat dem Parlament ein Nachfolgegesetz über ein elektronisches Gesundheitsdossier mit automatischer Eröffnung und Widerspruchsmöglichkeit vorgelegt. Im Medizinprodukterecht ist die Schweiz gegenüber der Europäischen Union Drittstaat. An Programmen, die Arbeitnehmer in Erfüllung ihrer Aufgaben schaffen, ist nach Art. 17 des Urheberrechtsgesetzes allein der Arbeitgeber zur Ausübung der Verwendungsbefugnisse berechtigt. [V]
Die DACH-Region als Transaktionsraum. Zwei der größten Anbieter von Praxis- und Kliniksoftware der Region haben den Eigentümer gewechselt: Die CompuGroup Medical hat ihre Börsennotierung 2025 beendet, der Finanzinvestor CVC hält seither neben der Gründerfamilie eine maßgebliche Beteiligung; die Nexus AG wurde 2025 von TA Associates übernommen und ist nach eigenen Angaben in neun europäischen Ländern tätig. Im deutschen Markt für digitale Gesundheitsanwendungen wurde nach dem Bericht des GKV-Spitzenverbands rund ein Fünftel der seit Einführung aufgenommenen Anwendungen wieder gestrichen, und mehrere Hersteller haben Insolvenz angemeldet; die Werte stehen im Kennzahlenkasten.
Was daraus für einen Verkäufer in der Region folgt. Ein Unternehmen, das in Deutschland, Österreich und der Schweiz Umsatz erzielt, verkauft drei regulatorische Positionen, die ein Erwerber getrennt prüft: Anbindung, Erstattung und Datenverarbeitung je Land.
Die Erstattungswege sind national und unterschiedlich angelegt. Deutschland erstattet digitale Gesundheitsanwendungen nach Aufnahme in ein Verzeichnis, gegebenenfalls zunächst zur Erprobung. Frankreich gewährt mit PECAN eine vorgezogene Kostenübernahme für digitale Medizinprodukte mit therapeutischer Zweckbestimmung und für Telemonitoring für die Dauer eines Jahres, in dem der Nutzennachweis abzuschließen ist; danach folgt die Aufnahme in die regulären Listen, für Telemonitoring seit Juli 2023 in das Regelverfahren. Im Vereinigten Königreich ist für den Vertrieb an den National Health Service ein Nachweis nach den Digital Technology Assessment Criteria zu erbringen, der klinische Sicherheit, Datenschutz, technische Sicherheit, Interoperabilität und Nutzbarkeit umfasst; das National Institute for Health and Care Excellence hat einen eigenen Evidenzstandard für digitale Gesundheitstechnologien veröffentlicht.
Europäische Konsolidierung ist dokumentiert. Die Dedalus-Gruppe, im Mehrheitsbesitz des französischen Finanzinvestors Ardian, hat das Geschäft mit Krankenhaus-Informationssystemen der Agfa-Gruppe und 2020 das Geschäft mit Software für Leistungserbringer von DXC Technology übernommen; sie ist nach eigenen Angaben in über 40 Ländern tätig, mit führenden Positionen unter anderem in Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und Spanien.
Was daraus für die Erwerberliste folgt. Ein europäisches Softwarehaus oder ein digitaler Versorgungsanbieter hat zwei Gruppen möglicher Erwerber: solche, die bereits im selben Land tätig sind, und solche, für die der Erwerb der Eintritt in dieses Land ist. Für die zweite Gruppe erwirbt der Käufer genau die nationalen Positionen, die er selbst nicht kurzfristig aufbauen kann: Anbindung an die nationale Infrastruktur, Erstattungsstatus, Kundenbasis. Ein Prozess, der nur Erwerber aus dem eigenen Land anspricht, lässt diese Gruppe aus.
Die Vereinigten Staaten sind der größte Einzelmarkt. Nach Fortune Business Insights entfiel 2025 knapp die Hälfte des weltweiten Telemedizinmarktes auf Nordamerika. Die großen Transaktionen des Segments wurden dort abgeschlossen: Oracle übernahm 2022 den Anbieter elektronischer Patientenakten Cerner für 28,3 Mrd. USD, Teladoc Health 2020 den Anbieter für die Versorgung chronisch Kranker Livongo für rund 18,5 Mrd. USD. Teladoc wies für 2022 einen Nettoverlust von 13,7 Mrd. USD aus, überwiegend infolge von Wertberichtigungen im Zusammenhang mit dem Livongo-Erwerb. Die Vergütung telemedizinischer Leistungen in Medicare beruht in wesentlichen Teilen auf befristeten Regelungen, die der Kongress wiederholt verlängert hat; der aktuelle Stand steht im Kennzahlenkasten.
Asien regelt Telemedizin zunehmend eigenständig. Singapur hat die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Ärzte und Zahnärzte 2023 der Lizenzpflicht nach dem Healthcare Services Act unterstellt.
Was der globale Rahmen für ein europäisches Unternehmen bedeutet. Drei Folgerungen lassen sich an den genannten Normen und Vorgängen überprüfen. Erstens: Ein Erwerber aus den Vereinigten Staaten oder Asien, der in Europa erwirbt, übernimmt die europäischen Pflichten aus Medizinprodukte-, KI- und Datenschutzrecht vollständig, einschließlich der Beschränkungen für Datenübermittlungen in sein Heimatland. Zweitens: Erwerbe durch Investoren von außerhalb der Europäischen Union können einer Investitionsprüfung unterliegen; in Deutschland sind nach der Außenwirtschaftsverordnung unter anderem Erwerbe von Unternehmen meldepflichtig, die Software für den Betrieb kritischer Infrastrukturen entwickeln. Drittens: Die Bewertungen, die in den Vereinigten Staaten für große Plattformen gezahlt wurden, sind durch spätere Wertberichtigungen öffentlich relativiert worden; sie sind kein Maßstab für ein europäisches Unternehmen im Korridor dieser Seite.
Softwarekonsolidierer im Eigentum von Finanzinvestoren. Zu ihnen zählen Dedalus (Ardian), die CompuGroup Medical (CVC und Gründerfamilie) und die Nexus AG (TA Associates).
Technologiekonzerne mit Eintritt in das Gesundheitswesen. Beispiel: der Erwerb von Cerner durch Oracle.
Versorgungsplattformen aus angrenzenden Märkten. Versandapotheken, Gruppen medizinischer Versorgungszentren, Radiologieverbünde, Homecare-Anbieter und Telemedizinkonzerne. Beispiele: die Übernahme des Telemedizinanbieters Teleclinic durch die Zur Rose Gruppe (DocMorris), der Erwerb von Livongo durch Teladoc Health.
Finanzinvestoren mit Plattformstrategie.
Pharma- und Medizintechnikunternehmen.
Die Bewertung erstreckt sich über alle drei Geschäftsmodelle und alle Länder hinweg auf sechs Gegenstände. Ihr Gewicht unterscheidet sich je Geschäftsmodell; ihre nationale Ausprägung unterscheidet sich je Land.
1. Vertragliche Grundlage der Erlöse. Welcher Anteil beruht auf wiederkehrenden Verträgen und welcher auf einmaligen Lizenz- oder Projekterlösen? Welche Laufzeiten, Kündigungsfristen und Change-of-Control-Klauseln gelten?
2. Vergütungs- und Erstattungsgrundlage je Land. In der Telemedizin: für welche Leistung besteht in welchem Land eine Abrechnungsgrundlage. Bei digitalen Gesundheitsanwendungen: in welchen Ländern besteht eine Erstattung, vorläufig oder dauerhaft, und zu welchem Betrag.
3. Kundenkonzentration. Anteil der größten Kunden, Kostenträger oder Zuweiser am Umsatz, auch nach Ländern.
4. Rechte an Software und Daten. Die gesetzliche Zuordnung der Rechte an Programmen von Arbeitnehmern zum Arbeitgeber (Richtlinie 2009/24/EG, § 69b UrhG, Art. 17 URG) erfasst weder freie Entwickler noch Agenturen noch Code, den Gründer vor Gründung der Gesellschaft geschrieben haben; hier bedarf es einer vertraglichen Rechteeinräumung. Eingebundene Open-Source-Komponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen, die Offenlegungspflichten auslösen können.
5. Regulatorischer Status. Konformität nach der Medizinprodukteverordnung, bei Vertrieb in die Schweiz zusätzlich nach Schweizer Recht; nationale Anbindungen und Zulassungen; Erstattungsstatus; Erfüllung der Anforderungen der NIS-2-Richtlinie und der nationalen Vorgaben zur Datenverarbeitung.
6. Personenbindung. Hängen Produktentwicklung, Kundenbeziehungen oder die ärztliche Leitung an einzelnen Personen, ist das ein Übergangsrisiko, das im Kaufvertrag über Halteregelungen, Earn-out oder Rückbeteiligung abgebildet wird.
Prüfgegenstand. Nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 gilt ein KI-System als hochriskant, wenn es selbst ein Medizinprodukt oder Sicherheitsbauteil eines Medizinprodukts ist und dieses einer Konformitätsbewertung durch eine Benannte Stelle unterliegt (Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I). Die Verordnung verlangt für solche Systeme unter anderem ein Risikomanagementsystem, Anforderungen an Daten und Daten-Governance, eine technische Dokumentation und die Möglichkeit menschlicher Aufsicht (Art. 9 bis 14). Sie gilt auch für Anbieter außerhalb der Union, die solche Systeme in der Union in Verkehr bringen. Die Pflichten werden gestaffelt anwendbar; die Termine stehen im Kennzahlenkasten. Für eine Transaktion folgt daraus, dass bei KI-Funktionen mit medizinischer Zweckbestimmung der Stand der Konformität Gegenstand der Due Diligence ist, ebenso die Rechtsgrundlage, auf der Gesundheitsdaten für Training und Betrieb verarbeitet wurden (Art. 9 DSGVO).
Die folgenden Punkte ergeben sich aus dem Rechtsrahmen des Segments. Sie sind vor der Ansprache zu klären, weil jeder von ihnen im laufenden Prozess zum Gegenstand von Garantien, Freistellungen oder Kaufpreisanpassungen wird. Rechtliche und steuerliche Fragen bedürfen stets der Prüfung im Einzelfall durch Ihre Berater, bei grenzüberschreitenden Transaktionen in jeder betroffenen Rechtsordnung.
Rechtekette an der Software. Vollständige Dokumentation der Rechteeinräumung durch freie Entwickler, Dienstleister und Gründer; Verzeichnis der eingebundenen Open-Source-Komponenten mit ihren Lizenzbedingungen.
Datenschutz und Datenstandort. Rechtsgrundlage der Verarbeitung von Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO), Verträge zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO), Ort der Verarbeitung und Übermittlungen in Drittländer (Art. 44 ff. DSGVO), nationale Sonderregeln wie § 393 SGB V in Deutschland.
Informationssicherheit. Einordnung nach der NIS-2-Richtlinie in ihrer jeweiligen nationalen Umsetzung, Stand von Risikomanagement und Meldeprozessen.
Konformität und Zulassungen je Land. Konformitätsbewertung und technische Dokumentation nach der Medizinprodukteverordnung, gegebenenfalls Schweizer Registrierung und Bevollmächtigte; nationale Anbindungen; Erstattungsstatus.
Vertragsübergang. Bei einer Übertragung von Geschäftsanteilen bleiben die Verträge beim Rechtsträger; Change-of-Control-Klauseln können gleichwohl Kündigungs- oder Zustimmungsrechte auslösen. Bei einer Übertragung einzelner Vermögensgegenstände bedarf der Übergang von Kunden-, Lizenz- und Lieferantenverträgen grundsätzlich der Zustimmung des Vertragspartners.
Investitionsprüfung. Bei Erwerbern von außerhalb der Europäischen Union ist zu prüfen, ob der Erwerb in einem der betroffenen Staaten melde- oder genehmigungspflichtig ist; die Verordnung (EU) 2019/452 schafft den europäischen Rahmen, die Prüfung selbst ist national geregelt.
Werbung für telemedizinische Leistungen. In Deutschland beschränkt § 9 HWG die Werbung für Fernbehandlungen; der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen konkretisiert (Urteil vom 9. Dezember 2021, I ZR 146/20). Andere Staaten regeln die Werbung eigenständig.
Das hängt davon ab, ob Ihr Unternehmen nationale Positionen hält, die ein ausländischer Erwerber nicht kurzfristig selbst aufbauen kann: Anbindung an die nationale Infrastruktur, Erstattungsstatus, Kundenbasis. Für einen solchen Erwerber ist der Kauf ein Markteintritt. Zu prüfen ist dann, ob der Erwerb einer Investitionsprüfung unterliegt; in Deutschland sind nach der Außenwirtschaftsverordnung unter anderem Erwerbe von Unternehmen meldepflichtig, die Software für kritische Infrastrukturen entwickeln. Ein Prozess, der nur inländische Erwerber anspricht, lässt diese Gruppe aus.
Die Erstattung ist national. Eine Aufnahme in das deutsche Verzeichnis nach § 139e SGB V begründet keinen Anspruch in Frankreich, Österreich oder der Schweiz; Frankreich gewährt mit PECAN eine eigene vorgezogene Kostenübernahme für ein Jahr, Österreich bereitet ein eigenes Verfahren vor. Für einen Erwerber, der in mehreren Ländern vertreibt, ist die bestehende Erstattung deshalb ein Nachweis, den er in anderen Verfahren verwenden kann, aber kein Erlös in diesen Ländern. Die Bewertung trennt beides.
Die technische Prüfung umfasst Architektur, Codequalität, Sicherheit, eingebundene Open-Source-Komponenten und die Dokumentation der Rechte am Code. Sie findet in der letzten Prozessrunde statt, weil der Quellcode das schutzwürdigste Gut des Unternehmens ist und nur Bietern zugänglich gemacht wird, die ernsthaft verhandeln. Ist ein Bieter zugleich Wettbewerber, erfolgt die Einsicht über ein Clean Team oder einen unabhängigen Prüfer. Befunde, die erst in dieser Phase auftreten, werden unter Zeitdruck verhandelt; eine vorgezogene Prüfung verlagert sie in eine Phase ohne Gegenseite.
Nicht zwingend. An Programmen, die Arbeitnehmer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben schaffen, stehen die wirtschaftlichen Rechte in der Europäischen Union dem Arbeitgeber zu (Richtlinie 2009/24/EG, in Deutschland § 69b UrhG); in der Schweiz regelt Art. 17 URG dasselbe. Für Code von freien Entwicklern, Agenturen oder Gründern vor Gründung der Gesellschaft gilt das nicht; hier ist eine vertragliche Rechteeinräumung erforderlich. Fehlt sie, fordert ein Erwerber Nachbesserung vor Vollzug oder eine Freistellung. Rechtliche Fragen bedürfen der Prüfung im Einzelfall.
Das hängt von der Struktur ab. Werden Geschäftsanteile übertragen, bleiben die Verträge beim Unternehmen; enthalten sie Change-of-Control-Klauseln, kann der Kunde dennoch kündigen oder zustimmen müssen. Werden einzelne Vermögensgegenstände übertragen, bedarf der Übergang eines Vertrags grundsätzlich der Zustimmung des Vertragspartners. Bei Kliniksoftware mit wenigen großen Kunden, häufig öffentlichen Trägern, kann diese Frage über die gesamte Transaktionsstruktur entscheiden. Die Klauseln werden deshalb vor der Ansprache ausgewertet. Rechtliche Fragen bedürfen der Prüfung im Einzelfall.
Auf drei Ebenen. Europäisch: Rechtsgrundlage nach Art. 9 DSGVO, Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO und die Zulässigkeit von Übermittlungen in Drittländer nach Art. 44 ff. DSGVO, die für einen Erwerber außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums über die künftige Datenarchitektur entscheidet. Informationssicherheit: die Pflichten nach der NIS-2-Richtlinie in ihrer nationalen Umsetzung. National: Sonderregeln wie § 393 SGB V, der in Deutschland für die Cloud-Verarbeitung von Versichertendaten ein C5-Testat und eine Niederlassung im Inland verlangt.
Als Prüfgegenstand eine eindeutige, als Werttreiber eine von Fall zu Fall verschiedene. Ein KI-System, das selbst Medizinprodukt ist oder Sicherheitsbauteil eines Medizinprodukts mit Konformitätsbewertung durch eine Benannte Stelle, gilt nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 als hochriskant; die Verordnung gilt auch für Anbieter außerhalb der Union, die in der Union in Verkehr bringen. Der Stand der Pflichten wird in der Due Diligence geprüft.
ConAlliance ist in Health IT und Digital Health bei Transaktionen ab einer Größenordnung tätig, die sich nicht pauschal benennen lässt und von Fall zu Fall variiert. Hintergrund ist die Struktur eines professionellen M&A‑Prozesses: Anonymisierte Ansprache, Datenraum, Q&A‑Runden, indikative und finale Angebote sowie internationale Käuferansprache erzeugen einen Aufwand, der unterhalb eines bestimmten Volumens den Ertrag für den Verkäufer regelmäßig übersteigt. Diese Grenze ist kein fester Schwellenwert, sondern ergibt sich aus Geschäftsmodell, Erlösstruktur, Wachstumspfad, regulatorischem Rahmen und der Frage, ob ein kompetitiver Prozess realistisch ist.
Wir sprechen diese Grenze im Erstgespräch offen an, weil sie sich dort ohnehin klärt. Ein Berater, der sie verschweigt, verlagert den Aufwand der Klärung auf den Anfragenden und riskiert einen Prozess, dessen Kosten‑Nutzen‑Verhältnis nicht trägt. Entscheidend ist daher nicht eine abstrakte Mindestgröße, sondern die Einschätzung, ob ein strukturierter M&A‑Prozess mit internationaler Ansprache für den Verkäufer wirtschaftlich sinnvoll ist.
ConAlliance verfügt aufgrund zahlreicher M&A-Beratungsmandate in der Medizinischen Informatik über eine herausragende, spezifische Expertise und ein hervorragendes internationales Netzwerk. Wir sind gerne für Sie da - auch persönlich. Sprechen Sie uns an.
Mergers & Acquisitions Pflegeunternehmen und Intensivpflege
M&A Pflegeunternehmen
Wir sind Ihre zuverlässige M&A-Beratung für Pflegeunternehmen.
Außerdem betreuen wir Mandate in den Bereichen Arzneimittelherstellung, Cosmoceuticals, Biotechnologie, Diagnostik und Medizintechnik.
verkauf Pflegeunternehmen aus insolvenz
Fusionen & Übernahmen Pflegeunternehmen
Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Effizienzmaximierung
Umstrukturierung innerhalb Pflegeunternehmen
Steigerung Ergebnisqualität Pflegeunternehmen
Commercial Due Diligence Pflegeunternehmen kann auch als einzelnes Beratungsmodul bei ConAlliance beauftragt werden.
M&A Beratung Life Sciences
Mergers & Acquisitions M&A Gesundheitswirtschaft
Aufgrund unserer Tätigkeiten in der Vergangenheit haben wir zahlreiche Fragenstellungen gelöst und hierzu erfolgreich Lösungsvorschläge umgesetzt. Einige ausgewählte Fragestellungen finden Sie hier:
|
Unternehmensverkauf Labortechnik
ConAlliance ist die führende Unternehmensberatung, wenn es um die professionelle Beratung von Unternehmensverkauf Medizintechnik geht.
Weiterführende Links:
Einer der besten Mergers & Acquisitions (M&A) Berater
Berater Verkauf Krankenhaus
Besondere Kenntnisse bestehen zudem zu
Aufgrund unserer Tätigkeiten in der Vergangenheit haben wir zahlreiche Fragenstellungen gelöst und hierzu erfolgreich Lösungsvorschläge umgesetzt. Hier finden Sie einige ausgewählte Fragestellungen:
M&A-Beratung
Fusionen & Akquisitionen M&A im Gesundheitswesen
Außerdem können wir Ihnen eine hervorragende Anwaltskanzlei empfehlen:
Die Kanzlei Becker ist auf Mandate rund um die Immobilie spezialisiert.
Rechtsanwalt Räumungsklage München
Rechtsanwaltskanzlei Maklerrecht
Fachanwalt WEG-Recht Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwalt Eigenbedarf München