ConAlliance verfügt über eine führende M&A-Expertise im Segment der sozialen Dienstleistungen und erzielt seit Jahren nachhaltig überdurchschnittliche Ergebnisse für Unternehmer, Investoren und strategische Käufer – in einem dynamisch wachsenden, zugleich regulatorisch anspruchsvollen Marktumfeld. Mit einer nachweislichen Erfolgsbilanz bei komplexen Mid-Market-Transaktionen setzt ConAlliance Maßstäbe in der M&A-Beratung innerhalb der strukturell wachsenden Segmente Alltagsbetreuung, Inklusion und Bildungsunterstützung.
Als Pionier in der Begleitung von Unternehmenstransaktionen privater Anbieter in diesen Teilmärkten hat ConAlliance früh eine marktprägende Rolle eingenommen und ihre Position als führender Berater – sowohl auf der Buy-Side als auch auf der Sell-Side – konsequent ausgebaut. Die Kombination aus tiefem Sektorverständnis, exzellenter Investoren- bzw. Targetansprache und transaktionaler Umsetzungskompetenz macht ConAlliance zu einem bevorzugten Partner für anspruchsvolle Mandate.
Unser M&A Beratungsangebot richtet sich an Gesellschafter privater Anbieter von Schulbegleitung, Kita-Begleitung, Teilhabe- und Alltagsassistenz, ambulant betreutem Wohnen und ambulanten Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe sowie an Betreiber besonderer Wohnformen für Menschen mit Behinderung. Besonders relevant ist die Beratung für Anbieter, die mehrere dieser Leistungen kombinieren oder mit ambulanter Pflege verbinden – genau diese integrierten Modelle werden von Erwerbern besonders geschätzt. Ebenso richtet sich das Angebot an Erwerber, die in diesem Markt eine Plattform aufbauen oder erweitern möchten.
Soziale Dienstleistungen sind ein zentraler Bestandteil der gesellschaftlichen Grundversorgung und unterliegen klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen. Sie richten sich an Menschen mit körperlichen, geistigen oder emotionalen Beeinträchtigungen und gliedern sich in vier wesentliche Leistungsbereiche: berufliche Teilhabe, medizinische Rehabilitation, Bildungsunterstützung und soziale Inklusion. Jeder dieser Bereiche weist eigenständige Marktmechaniken, attraktive Konsolidierungspotenziale und selektive Investitionschancen auf.
Schulbegleitung, Kita-Begleitung und Assistenzleistungen werden häufig dem Pflegemarkt zugerechnet. Sie gehören nicht dazu. Es sind Leistungen der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe, bewilligt im Einzelfall, finanziert von Trägern der Eingliederungshilfe und Jugendämtern und nicht von Pflegekassen. Daraus folgen eine eigene Bewertungslogik und ein eigener Erwerberkreis.
Einzelne Teilsegmente – insbesondere die schulische Unterstützung von Kindern und Jugendlichen – verzeichnen ein überdurchschnittliches strukturelles Wachstum. Treiber sind unter anderem steigende Schülerzahlen, eine erhöhte Prävalenz diagnostizierter Beeinträchtigungen sowie eine deutliche Zunahme psychischer Belastungen infolge postpandemischer Effekte.
Zusätzlich wird die Nachfrage durch ausgeweitete staatliche Finanzierung von Inklusionsleistungen, ein wachsendes Anspruchsbewusstsein der Eltern sowie verbesserte diagnostische Verfahren nachhaltig gestützt. Weitere Impulse ergeben sich aus dem Zuzug traumatisierter Kinder aus internationalen Krisenregionen sowie aus dem gesellschaftlichen Paradigmenwechsel hin zu inklusiven Bildungsmodellen, die zunehmend durch spezialisierte Programme und individuelle Förderkonzepte umgesetzt werden.
Die fünf Leistungsarten unterscheiden sich in Rechtsgrundlage, Kostenträger und Vergütung. Gemeinsam ist ihnen, dass Umsatz nicht aus einer Zulassung entsteht, sondern aus der Einzelbewilligung für einen bestimmten Menschen, und dass diese Bewilligung befristet ist.
| Leistungsart | Rechtsgrundlage (Kern) | Kostenträger | Typische Vergütung |
| Schulbegleitung | SGB IX; bei seelischer Behinderung SGB VIII | Träger der Eingliederungshilfe, Jugendamt | Stundensatz, zunehmend Pauschalen für gebündelte Angebote |
| Kita-Begleitung | Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX; bei seelischer Behinderung SGB VIII; Ausgestaltung landesrechtlich | Träger der Eingliederungshilfe, Jugendamt | Stundensatz oder Pauschale, je nach Land |
| Teilhabe- und Alltagsassistenz | SGB IX | Träger der Eingliederungshilfe | Stundensatz, differenziert nach einfacher und qualifizierter Assistenz |
| Ambulant betreutes Wohnen | Assistenzleistungen im eigenen Wohnraum nach SGB IX | Träger der Eingliederungshilfe | Fachleistungsstunde |
| Ambulante Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe | SGB VIII; Vereinbarungen nach SGB VIII | Jugendamt | Fachleistungsstunde |
| Besondere Wohnformen | Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX; Unterkunft und Lebensunterhalt getrennt (SGB XII, 5 SGB IX) | Träger der Eingliederungshilfe; für Unterkunft Grundsicherung und Bewohner | Tagessatz oder Pauschale je Leistungstyp nach Landesrahmenvertrag |
Rechtliche Fragen bedürfen stets der Prüfung im Einzelfall durch Ihre Berater.
Zwei Rechtskreise, eine Leistung. Ob eine Schulbegleitung vom Jugendamt oder vom Träger der Eingliederungshilfe finanziert wird, hängt von der Art der Behinderung ab: bei seelischer Behinderung die Kinder- und Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII), bei körperlicher, geistiger oder mehrfacher Behinderung die Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX). Benötigt ein Kind im Unterricht medizinische Versorgung, tritt die Krankenkasse mit Behandlungspflege hinzu. Ein Anbieter arbeitet damit regelmäßig mit mehreren Kostenträgern unterschiedlicher Rechtskreise.
Die Erlösbasis wird jedes Schuljahr neu begründet. Die Vereinbarung mit dem Kostenträger begründet keinen Umsatz. Umsatz entsteht erst durch die Bewilligung für ein bestimmtes Kind, die üblicherweise für ein Schuljahr erteilt und danach neu beantragt wird. Ein Anbieter erneuert damit jedes Jahr einen erheblichen Teil seines Geschäfts. Für die Bewertung ist das die zentrale Eigenschaft dieser Leistungsart.
Die Nachfrage wächst strukturell. Die Zahl der Eingliederungshilfen für junge Menschen mit seelischer Behinderung hat sich innerhalb eines Jahrzehnts mehr als verdoppelt; die amtliche Statistik nennt die Schulbegleitung ausdrücklich als einen der Treiber.
Der Mechanismus, der den Markt verändert. Steigende Fallzahlen und Kosten führen seit Jahren zu demselben Reformansatz: weg von der Begleitung je Kind, hin zu gemeinsam erbrachten, schulbezogenen Angeboten. Das SGB IX erlaubt die gemeinsame Erbringung für mehrere Kinder bereits heute (§ 112 Abs. 4 SGB IX, sogenanntes Poolen). Die Reformdiskussion in der Kinder- und Jugendhilfe zielt in dieselbe Richtung. Für Anbieter folgt daraus eine Verschiebung vom Einzelfall zum Rahmenvertrag mit Schulträger oder Kostenträger und vom Stundensatz zum Budget. Begünstigt sind Anbieter, die Personal, Vertretung und Qualitätssicherung für ganze Schulen stellen können. Dieser Mechanismus ist der eigentliche Konsolidierungstreiber.
Was Erwerber in dieser Leistungsart suchen. Die Fortführungsquote der Bewilligungen über mehrere Schuljahre, die Streuung über Kostenträger, die Vergütung von Ferien- und Ausfallzeiten, die Fähigkeit zur Vertretung und erste Erfahrungen mit gebündelten Angeboten.
Was Verkäufer vor einem Verkauf klären sollten. Die Fortführungsquote der letzten Schuljahre, aufbereitet je Kostenträger. Die Behandlung der Ferienzeiten in Vergütung und Arbeitsverträgen. Und die Frage, ob einzelne Vereinbarungen bei einem Gesellschafterwechsel eine Anzeige oder Zustimmung verlangen.
Das Landesrecht entscheidet, ob es diesen Markt gibt. Die Inklusion von Kindern mit Behinderung in der Kindertagesstätte wird in den Ländern unterschiedlich finanziert. In einem Teil der Länder erhält die Kita selbst eine Pauschale für zusätzliches Personal; eine individuelle Begleitung durch einen externen Dienst kommt dann nur ergänzend in Betracht. In anderen Ländern ist die Einzelbegleitung durch einen Dienst der Regelfall (Hinweis: Finanzierungsmodell ist je Bundesland zu prüfen). Für einen Anbieter bestimmt diese Weichenstellung, ob Kita-Begleitung ein eigenständiges Geschäft oder ein Randgeschäft ist, und für einen Erwerber, in welchen Regionen ein Zukauf überhaupt Volumen bringt.
Die Kita-Begleitung ist der Anfang einer Versorgungskette. Ein Kind, das in der Kita begleitet wurde, benötigt häufig auch in der Schule Begleitung. Ein Anbieter, der beide Leistungen erbringt, gewinnt den Schulfall aus dem eigenen Bestand und nicht im Wettbewerb. Für die Bewertung ist das der wesentliche Unterschied zwischen einem Anbieter, der nur Kitas bedient, und einem, der den Übergang abdeckt.
Was Erwerber in dieser Leistungsart suchen. Den Übergangsanteil in die eigene Schulbegleitung, Rahmenvereinbarungen mit Kita-Trägern und Kommunen, die Verteilung auf Länder mit unterschiedlichen Finanzierungsmodellen. Für Kita-Träger mit Finanzinvestor im Hintergrund ist ein solcher Anbieter zugleich ein Zugang zu Inklusionskompetenz, die in ihren eigenen Einrichtungen gefragt ist.
Was vor einem Verkauf zu klären ist. Welcher Anteil Ihrer Schulfälle aus der eigenen Kita-Begleitung stammt. Diese eine Zahl belegt die Versorgungskette und ist in den Unterlagen der meisten Anbieter nicht vorhanden.
Zwei Formen der Assistenz, zwei Vergütungsstufen. Das SGB IX unterscheidet die Übernahme von Handlungen und die Begleitung im Alltag von der qualifizierten Assistenz, die durch Fachkräfte erbracht wird und auf Anleitung und Befähigung zielt. Beide werden unterschiedlich vergütet. Der Anteil qualifizierter Assistenz am Leistungsvolumen ist deshalb eine der wichtigsten Kennzahlen eines Assistenzdienstes, und die Einhaltung der Fachkraftanforderungen ist zugleich ein Prüfthema.
Hohe Erlösdichte bei umfassendem Assistenzbedarf. Menschen mit schweren körperlichen Behinderungen benötigen Assistenz über viele Stunden täglich, in Einzelfällen rund um die Uhr. Ein solcher Fall trägt einen Umsatz, der in anderen Leistungsarten mehrere Fälle erfordert. Assistenzdienste mit diesem Schwerpunkt erreichen deshalb am ehesten die Größenordnung eines strukturierten Verkaufsprozesses. Zugleich grenzen sie an die außerklinische Intensivpflege, wenn medizinische Versorgung hinzutritt, und sind damit auch für Intensivpflegegruppen interessant.
Das Arbeitgebermodell ist kein Umsatz des Dienstes. Menschen mit Behinderung können ihre Assistenz über das Persönliche Budget selbst organisieren und Assistenzkräfte direkt beschäftigen. Ein Dienst, der in diesem Modell nur Abrechnung oder Beratung übernimmt, hat ein anderes Geschäft als ein Dienst, der die Assistenz selbst erbringt. Erwerber trennen beide Umsatzteile.
Was Erwerber in dieser Leistungsart suchen. Den Anteil qualifizierter Assistenz, die Erlösdichte je Klient, die Streuung über Kostenträger, die Stabilität der Assistenzteams und den rechtssicheren Umgang mit Arbeitszeit bei langen Einsätzen.
Welche Punkte vor einem Verkauf feststehen müssen. Die Arbeitszeitgestaltung bei Einsätzen mit Bereitschafts- und Nachtzeiten. Sie ist das Thema, an dem Erwerber in dieser Leistungsart am häufigsten ein Risiko sehen, und sie lässt sich vor dem Prozess prüfen und dokumentieren.
Fachleistung im eigenen Wohnraum. Seit der Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen durch das Bundesteilhabegesetz ist ambulant betreutes Wohnen im Kern eine Assistenzleistung, die Menschen mit Behinderung in ihrer eigenen Wohnung erhalten. Leistungsberechtigt sind häufig Menschen mit psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung. Vergütet wird überwiegend nach Fachleistungsstunden; Grundlage der Bewilligung ist das Gesamtplanverfahren des Trägers der Eingliederungshilfe.
Der Markt verlagert sich in diese Leistungsart. Die Eingliederungshilfe folgt seit Jahren dem Grundsatz, Menschen mit Behinderung soweit möglich außerhalb besonderer Wohnformen zu unterstützen. Anbieter, die in diesem Segment eine regionale Struktur mit ausreichend Fachkräften aufgebaut haben, besitzen damit eine Kapazität, die Betreiber besonderer Wohnformen benötigen, wenn sie ihr Angebot ambulant ergänzen.
Wohnraum und Leistung sind getrennt zu halten. Stellt der Anbieter selbst Wohnraum zur Verfügung, stellt sich die Frage, ob Wohnraumüberlassung und Assistenz vertraglich verbunden sind. Die Antwort entscheidet über die Anwendbarkeit des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes und landesrechtlicher Aufsichtsregeln. Die Frage ist aus dem Teilmarkt betreutes Wohnen der Pflege bekannt; sie ist dort ausführlich dargestellt. [Link: Betreutes Wohnen & ambulante Wohnformen]
Was Erwerber in dieser Leistungsart suchen. Bewilligte Fachleistungsstunden je Klient und deren Entwicklung, Fachkraftquote, Dauer der Klientenbeziehungen, Stand der Vergütungsverhandlungen nach dem jeweiligen Landesrahmenvertrag.
Was Sie vor einem Verkauf klären sollten. Das Verhältnis von bewilligten zu tatsächlich erbrachten Fachleistungsstunden. Liegt die Erbringung dauerhaft unter der Bewilligung, sieht der Erwerber Umsatzpotenzial; liegt sie darüber, sieht er ein Abrechnungsrisiko.
Leistungsarten und Vergütung. Zu den ambulanten Hilfen zählen insbesondere sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft, soziale Gruppenarbeit und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§§ 27 ff. SGB VIII). Die Vergütung beruht auf Vereinbarungen mit dem Jugendamt über Kosten, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung (§ 77 SGB VIII), üblicherweise in Form einer Fachleistungsstunde. Das Nähere regelt das Landesrecht; die Vergütungspraxis unterscheidet sich zwischen Jugendämtern erheblich.
Der Zugang zum Jugendamt ist der Wert. In der Kinder- und Jugendhilfe dominieren freigemeinnützige Träger. Private Anbieter werden von Jugendämtern unterschiedlich intensiv beauftragt. Ein Anbieter, der mit mehreren Jugendämtern belastbare Vereinbarungen und eine stabile Belegung hat, besitzt damit einen Marktzugang, den ein Erwerber durch Neugründung nur über Jahre erreicht.
Fachkräftegebot als Wachstumsgrenze. Die Leistungen sind durch Fachkräfte zu erbringen. Die Verfügbarkeit sozialpädagogischer Fachkräfte begrenzt das Wachstum jedes Anbieters und ist deshalb ein Werttreiber: Ein Anbieter mit stabilem Fachkräftestamm kann Anfragen der Jugendämter annehmen, die andere ablehnen müssen.
Kommunaler Kostendruck. Die Ausgaben der Kinder- und Jugendhilfe steigen seit Jahren deutlich. Kommunen reagieren mit dem Vorrang präventiver und gruppenbezogener Angebote vor Einzelhilfen. Anbieter, die beides erbringen, sind gegen diese Verschiebung besser abgesichert.
Was Erwerber in dieser Leistungsart suchen. Zahl und Laufzeit der Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII, Umsatzanteile je Jugendamt, Fachkraftquote und Fluktuation, Schutzkonzept und Nachweise zum Kinderschutz. Für Jugendhilfegruppen mit stationärem Angebot ist ein ambulanter Anbieter zugleich Zugang zu Anschlusshilfen und zu Fällen, die früher im Hilfeverlauf stehen.
Was Sie vor einem Verkauf klären sollten. Welche Jugendämter Sie auf welcher Grundlage beauftragen und ob diese Beauftragung an Ihre Rechtsform oder an Personen gebunden ist. Ist sie an die Gemeinnützigkeit gebunden, verändert ein Verkauf an einen gewerblichen Erwerber die Grundlage des Geschäfts.
Kein Pflegeheim, auch wenn es von außen so aussieht. Eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe dient der Teilhabe von Menschen mit geistiger Behinderung, psychischer Erkrankung oder mehrfacher Behinderung, nicht der Pflege. Die Pflegekasse beteiligt sich an der Versorgung pflegebedürftiger Bewohner nur mit einer gedeckelten Pauschale. Der Wert entsteht deshalb in der Vergütung durch den Träger der Eingliederungshilfe und nicht in Pflegesätzen. Erwerber aus der Pflege, die diese Einrichtungen nach ihren gewohnten Maßstäben bewerten, liegen regelmäßig falsch, in beide Richtungen.
Drei Erlösströme statt eines Heimentgelts. Seit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes werden Fachleistung und existenzsichernde Leistungen getrennt. Die Fachleistung vergütet der Träger der Eingliederungshilfe nach den Vereinbarungen auf Grundlage des Landesrahmenvertrags. Die Kosten der Unterkunft trägt bis zu einer Angemessenheitsgrenze die Grundsicherung, darüber hinaus unter Voraussetzungen die Eingliederungshilfe. Den Lebensunterhalt zahlt der Bewohner aus eigenen Mitteln oder aus Leistungen der Grundsicherung. Für die Bewertung heißt das: Ein Teil der Erlöse wird nicht mehr vom Kostenträger, sondern vom Bewohner gezahlt, und die Aufteilung von Flächen und Kosten in den Wohn- und Betreuungsverträgen entscheidet darüber, welcher Anteil der Immobilienkosten tatsächlich refinanziert ist.
Die Standortstruktur ist Teil des Geschäftsmodells. Die Eingliederungshilfe folgt seit Jahren dem Grundsatz kleinerer, dezentraler und gemeindenaher Wohnangebote. Ein Anbieter mit vielen kleinen Standorten ist anders zu bewerten als einer mit wenigen großen: höherer Organisationsaufwand, aber geringeres Umbaurisiko und bessere Übereinstimmung mit den Anforderungen der Kostenträger und der Heimaufsicht.
Verbundmodelle. Viele Anbieter verbinden Wohnen mit Tagesstruktur, Förderstätte und Werkstatt für behinderte Menschen, häufig ergänzt um ambulant betreutes Wohnen. Werkstätten sind meist in einer eigenen gemeinnützigen Gesellschaft organisiert und bedürfen einer Anerkennung. Ob und wie eine solche Gesellschaft Teil der Transaktion wird, ist eine Strukturierungsfrage, die vor der Ansprache zu beantworten ist.
Was Erwerber in dieser Leistungsart suchen. Auslastung je Standort, Vergütungsstand je Leistungstyp, vereinbarte gegenüber tatsächlicher Personalausstattung, Eigentum oder Pacht der Immobilien und deren Restlaufzeiten, Stand der Umsetzung der Leistungstrennung, Übergänge in ambulante Angebote.
Was Verkäufer vor einem Verkauf klären sollten. Die Aufteilung von Fachleistung und Unterkunftskosten je Standort und die Frage, wie die Unterkunftskosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze gedeckt sind. An diesem Punkt entscheidet sich, ob ein Erwerber die Immobilienkosten als refinanziert oder als Ergebnisrisiko bewertet.
Die fünf Leistungsarten folgen dem Lebensverlauf eines Menschen mit Behinderung: Begleitung in der Kita, Begleitung in der Schule, Assistenz im Alltag, Unterstützung im eigenen Wohnraum. Die ambulanten Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe betreffen häufig dieselben Familien. Ein Anbieter, der mehrere dieser Stationen abdeckt, gewinnt Fälle aus dem eigenen Bestand und nutzt dieselben Kostenträgerbeziehungen mehrfach.
Für einen Erwerber bedeutet das dreierlei:
Geringere Abhängigkeit vom einzelnen Bewilligungszyklus. Endet eine Schulbegleitung mit dem Schulabschluss, beginnt bei demselben Anbieter möglicherweise eine Assistenzleistung. Der Umsatz geht nicht an den Markt verloren.
Breiterer Erwerberkreis. Ein Anbieter mit einer einzigen Leistungsart ist für die Erwerber dieser Leistungsart interessant. Ein Anbieter mit mehreren Leistungsarten, oder mit einer Verbindung zur ambulanten Pflege, ist für mehrere Erwerbergruppen zugleich interessant. Mehr Bieter aus unterschiedlichen Gruppen bedeuten Wettbewerb um denselben Gegenstand.
Bessere Position bei der Verschiebung zu gebündelten Angeboten. Kostenträger, die Einzelfallhilfen durch Rahmenverträge ersetzen, vergeben diese an Anbieter mit Breite und Verlässlichkeit.
Viele Anbieter erbringen bereits zwei oder drei dieser Leistungen, stellen sie in ihren Unterlagen aber getrennt dar. Die Aufbereitung als zusammenhängende Versorgung ist Teil der Vorbereitung eines Verkaufs und beeinflusst den erzielbaren Preis unmittelbar. Um nur ein Beispiel zu nennen: Die Lebe!Zeit Gruppe, deren Gesellschafter ConAlliance beim Verkauf beraten hat, verband Schulbegleitung mit ambulanter Pflege für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
Der Markt ist geprägt von freigemeinnützigen Trägern, Vereinen, Elterninitiativen und kleinen regionalen Gesellschaften. Private Anbieter mit überregionaler Präsenz oder mehreren Leistungsarten sind die Ausnahme und deshalb die Adressaten des Erwerberinteresses.
Die Nachfrage wächst in allen fünf Leistungsarten, am deutlichsten in der Eingliederungshilfe für junge Menschen und in der Schulbegleitung. Zugleich steigt der Kostendruck bei Kommunen und Trägern der Eingliederungshilfe. Beides zusammen treibt die Konsolidierung über drei Wege:
1. Gebündelte Angebote und Rahmenverträge begünstigen Anbieter, die Vertretung, Qualitätssicherung und Fachkräfte für größere Einheiten stellen können.
2. Fachkräftemangel begrenzt das organische Wachstum kleiner Anbieter; Wachstum erfolgt über Zusammenschluss.
3. Nachfolge. Ein erheblicher Teil der privaten Anbieter wurde von ihren Gründern aufgebaut und ein Teil hiervon steht vor der Nachfolgefrage.
Der Konsolidierungsgrad ist im Vergleich zur Pflege (aktuell noch) niedrig. Das ist für Verkäufer der wesentliche Punkt: Die Zahl der Erwerber, die eine Plattform in diesem Markt aufbauen wollen, ist größer als die Zahl der Anbieter, die als Plattform in Betracht kommen.
Plattformen sozialer Dienstleistungen. Private Anbieter, die mehrere Leistungsarten der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe führen und regional oder nach Leistungsart ergänzen.
Pflege- und Intensivpflegegruppen. Für sie sind Schulbegleitung und umfassende Assistenz die Verlängerung der Versorgung von Kindern und Erwachsenen mit hohem Unterstützungsbedarf in Schule und Alltag.
Bildungs- und Betreuungsdienstleister. Kita-Träger und schulnahe Dienstleister, häufig mit Finanzinvestor, die den Zugang zu Kitas, Schulen und Kommunen als Vertriebsweg nutzen. Die Ausweitung der Ganztagsbetreuung im Grundschulalter vergrößert diesen Zugang.
Jugendhilfegruppen. Träger mit stationärem Angebot, die ambulante Hilfen als vorgelagerte und anschließende Leistung ergänzen.
Pflegeheimbetreiber und Immobilieninvestoren. Für besondere Wohnformen interessieren sich auch Betreiber aus der stationären Pflege und Investoren in Sozialimmobilien. Beide bringen Kapital und Betriebserfahrung mit, bewerten die Einrichtungen aber häufig nach Maßstäben der Pflege. Ein Prozess, der diese Gruppe einbezieht, muss die Erlöslogik der Eingliederungshilfe in den Unterlagen so darstellen, dass sie nicht mit Pflegesätzen verwechselt wird.
Internationale Betreiber. In mehreren europäischen Märkten, insbesondere im Vereinigten Königreich, ist der Markt für Dienstleistungen an Kinder mit besonderem Förderbedarf weiter konsolidiert als in Deutschland.
Was für die Prozessführung folgt. Die fünf Gruppen kaufen aus unterschiedlichen Gründen: Region, Schnittstelle zur Pflege, Zugang zu Schulen und Kitas, Zugang zu Jugendämtern, Markteintritt. Ein Bieterfeld aus nur einer Gruppe bepreist nur einen dieser Gründe.
Der Aufbau einer Plattform in diesem Markt scheitert selten am Kapital und häufig an drei anderen Punkten: an der geringen Zahl von Anbietern, die als Ausgangsplattform groß genug sind; an der Abhängigkeit der Zielunternehmen von ihren Gründern, die zugleich die Beziehungen zu Kostenträgern und Jugendämtern halten; und an der unterschiedlichen Rechtslage zwischen den Ländern, die eine Übertragung des Geschäftsmodells von einer Region in die andere erschwert.
ConAlliance berät Erwerber bei der Identifikation und Erstansprache von Zielunternehmen, bei der Bewertung, der Commercial Due Diligence und der Verhandlung. Die Zielunternehmen in der Eingliederungshilfe sind überwiegend nicht zum Verkauf gestellt. Der Zugang entsteht über eine Ansprache, die dem Gesellschafter zeigt, dass der Erwerber sein Geschäft versteht.
Der Wert eines Anbieters der Eingliederungshilfe entsteht in seinen Vereinbarungen mit den Kostenträgern und in der Fortführung seiner Bewilligungen – nicht in der Mitarbeiterzahl. Über alle fünf Leistungsarten gelten dieselben Werttreiber.
Fortführungsquote. Welcher Anteil der Fälle wird fortgeführt, welcher endet planmäßig, welcher wechselt zum anderen Anbieter?
Kostenträgerstruktur. Umsatzanteile je Kostenträger, Laufzeit und Anpassungsmechanik der Vergütungsvereinbarungen.
Vergütung und Personalkosten. Differenzierung nach Qualifikation, Nachvollzug von Tarifsteigerungen, Vergütung von Ausfall- und Ferienzeiten.
Fachkräfte. Fachkraftquote, Fluktuation, Vertretungsfähigkeit.
Breite. Zahl der Leistungsarten, Übergänge zwischen ihnen, Verbindung zur ambulanten Pflege.
Gebündelte Angebote. Rahmenvereinbarungen und Erfahrung mit gemeinsam erbrachten Leistungen.
Unabhängigkeit von Personen. Liegen Beziehungen zu Kostenträgern und Jugendämtern beim Unternehmen oder bei den Gründern?
Immobilie und Standortstruktur. Eigentum oder Pacht, Restlaufzeiten, Refinanzierung der Unterkunftskosten, Übereinstimmung mit Anforderungen von Kostenträger und Heimaufsicht.
Kein Werttreiber. Zahl der betreuten Menschen und Zahl der Standorte. Ohne Fortführungsquote und Kostenträgerstruktur sagen beide nichts über den Wert aus.
Vereinbarungen und Bewilligungen. Vollständigkeit der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen (in der Eingliederungshilfe nach § 125 SGB IX, bei ambulanten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 77 SGB VIII), Laufzeiten, Anzeige- und Zustimmungspflichten bei Gesellschafterwechsel, Liste der laufenden Bewilligungen mit Enddatum.
Leistungsnachweise und Abrechnung. Übereinstimmung von Stundennachweisen, Anwesenheit und Abrechnung. Bei Stundenvergütung ist die Abrechnungsprüfung durch den Kostenträger das häufigste Risiko mit Rückforderungsfolge.
Kinderschutz und Personalvoraussetzungen. Erweiterte Führungszeugnisse für Beschäftigte mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen (§ 72a SGB VIII), Schutzkonzept, Nachweis der Fachkraftanforderungen. Lücken in diesem Punkt sind kein Preisthema, sondern ein Abbruchgrund.
Arbeitsrecht. An Bewilligungen gekoppelte Befristungen, Ferien- und Ausfallzeiten, Arbeitszeit bei langen Assistenzeinsätzen, Einsatz von Honorarkräften und das daraus folgende Statusrisiko.
Persönliches Budget. Umsatz aus dem Persönlichen Budget verlagert das Forderungsrisiko zum Anbieter und die Vertragsbeziehung zum Leistungsberechtigten. Erwerber bewerten diesen Umsatzteil gesondert.
Rechtsform und Gemeinnützigkeit. Bei gemeinnützigen Gesellschaften oder Beteiligungen: Zulässigkeit der Übertragung, Mittelbindung, Folgen für bestehende Beauftragungen.
Wohnen und Unterkunftskosten. Bei besonderen Wohnformen: Wohn- und Betreuungsverträge und deren Übereinstimmung mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Aufteilung von Flächen und Kosten, Deckung der Unterkunftskosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze, Forderungsausfälle bei Bewohneranteilen, Vorgänge der Heimaufsicht, Anerkennung und Gesellschaftsstruktur einer zugehörigen Werkstatt.
Rechtliche und steuerliche Fragen bedürfen stets der Prüfung im Einzelfall durch Ihre Berater.
Nein. Schulbegleitung, Kita-Begleitung und Assistenzleistungen sind Leistungen der Eingliederungshilfe, bei seelischer Behinderung junger Menschen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII). Kostenträger sind Träger der Eingliederungshilfe und Jugendämter, nicht die Pflegekassen. Für eine Transaktion ist das mehr als eine Begriffsfrage: Bewertung, Due Diligence und Erwerberkreis folgen der Logik von Kostenträgervereinbarungen und Einzelbewilligungen, nicht der Logik von Versorgungsverträgen und Pflegesätzen.
Der Wert hängt weniger von der Zahl der laufenden Fälle ab als von der Quote, mit der Bewilligungen fortgeführt oder durch neue ersetzt werden. Ein Anbieter, der diese Quote über mehrere Jahre belegen kann, zeigt dem Erwerber eine Umsatzbasis, die sich trotz Befristung wie wiederkehrender Umsatz verhält. Fehlt dieser Nachweis, bewertet der Erwerber den Umsatz als einmalig. Die Aufbereitung dieser Zahlen ist die wichtigste Vorbereitung eines Verkaufs.
In der Regel ja, wenn der Übergang belegt ist. Ein Kind, das in der Kita begleitet wurde, benötigt häufig auch in der Schule Begleitung. Ein Anbieter, der beide Leistungen erbringt, gewinnt den Schulfall aus dem eigenen Bestand. Entscheidend ist, dass Sie den Anteil der Schulfälle nachweisen können, die aus der eigenen Kita-Begleitung stammen. Diese Zahl ist in den Unterlagen der meisten Anbieter nicht vorhanden und lässt sich vor einem Prozess erheben.
Das SGB IX erlaubt die gemeinsame Erbringung von Begleitung für mehrere Kinder einer Schule (§ 112 Abs. 4 SGB IX). Der Vertragspartner verschiebt sich damit vom Einzelfall zur Schule oder zum Kostenträger, die Vergütung vom Stundensatz zum Budget. Anbieter mit Erfahrung in solchen Modellen gewinnen an Wert, weil Erwerber diese Entwicklung erwarten. Anbieter ohne diese Erfahrung sollten sie vor einem Verkauf aufbauen.
Auf den Anteil qualifizierter Assistenz, die durch Fachkräfte erbracht und höher vergütet wird (§ 78 SGB IX), auf die Erlösdichte je Klient und auf die Arbeitszeitgestaltung bei langen Einsätzen mit Bereitschafts- und Nachtzeiten. Umsatz aus dem Arbeitgebermodell des Persönlichen Budgets, bei dem der Leistungsberechtigte die Assistenzkräfte selbst beschäftigt, wird getrennt bewertet. Assistenzdienste mit Schwerpunkt auf umfassendem Unterstützungsbedarf sind auch für Intensivpflegegruppen interessant.
Grundsätzlich ja. Maßgeblich ist, auf welcher Grundlage die Jugendämter Sie beauftragen. Die Vergütung beruht auf Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII, deren Ausgestaltung landesrechtlich und je Jugendamt unterschiedlich ist. Ist eine Beauftragung an die Gemeinnützigkeit oder an einzelne Personen gebunden, verändert ein Verkauf die Grundlage des Geschäfts. Diese Frage ist vor der Ansprache zu klären. Rechtliche Fragen bedürfen der Prüfung im Einzelfall.
Eine zentrale. Wer in der Kinder- und Jugendhilfe mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen (§ 72a SGB VIII). Ein Erwerber prüft die Vollständigkeit für alle Beschäftigten sowie das Schutzkonzept. Lücken sind kein Preisthema, das sich über eine Freistellung regeln lässt, sondern können zum Abbruch der Verhandlung führen. Die Prüfung vor dem Prozess kostet wenig und schließt dieses Risiko aus.
ConAlliance ist in diesem Segment bei Transaktionen zwischen 10 und 250 Mio. EUR Unternehmenswert tätig. Ein Anbieter mit einer Leistungsart in einer Stadt oder einem Landkreis erreicht diese Größenordnung in der Regel nicht. Erreicht wird sie von Anbietern mit Kostenträgerbeziehungen in mehreren Regionen, mit mehreren Leistungsarten, mit hoher Erlösdichte in der Assistenz oder mit einer Verbindung zur Pflege. Liegt Ihr Vorhaben darunter, melden Sie sich trotzdem gerne, denn in einem Gespräch können wir gemeinsam die Details erläutern und finden den geeigneten Weg.
Nutzen Sie das unübertroffene Fachwissen und die herausragende Expertise von ConAlliance. Wenn es um die Steuerung komplexer M&A Transaktionen geht, sind nur die besten Spezialisten geeignet. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
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Im Bereich der sozialen Dienstleistungen, insbesondere in der Teilhabe und Behindertenpflege, stehen zentrale Konzepte wie Inklusion und Barrierefreiheit im Fokus. Die Förderung von Selbstbestimmung und sozialer Integration ist von entscheidender Bedeutung, unterstützt durch Assistenzdienste und individuelle Pflegebedarfs-Ermittlungen. Auch Themen wie Rehabilitation und die Teilhabe am Arbeitsleben spielen eine wichtige Rolle, während der Pflegegrad maßgeblich für die Art der benötigten Unterstützungsleistungen ist.
Zusätzliche Maßnahmen wie Schulbegleitung, Mobilitätshilfen und die Eingliederungshilfe sorgen für eine umfassende Betreuung. Modelle wie Wohngruppen, entlastende Pflege und betreutes Wohnen bieten vielfältige Optionen zur individuellen Lebensgestaltung. Staatliche Förderprogramme und eine sorgfältige Teilhabeplanung bilden das Fundament für die Verbesserung der Lebensqualität. Hierbei sind auch Inklusionsbetriebe, die gesetzlich geregelten Ansprüche und der Zugang zu Förderpädagogik von großer Bedeutung.
Darüber hinaus spielen Ergotherapie, die interdisziplinäre Zusammenarbeit sowie familienentlastende Dienste eine zentrale Rolle in der Pflege und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bereich M&A im Kontext von sozialen Dienstleistungen und Behindertenpflege enorme Chancen bietet, jedoch eine fundierte strategische Planung erfordert, um erfolgreich zu sein. Unternehmen, die frühzeitig auf Konsolidierung, Diversifizierung und technologische Innovation setzen, werden ihre Position in einem wachsenden, aber hochregulierten Markt stärken.
Im Bereich Mergers & Acquisitions (M&A) innerhalb der sozialen Dienstleistungen, insbesondere in den Sektoren Teilhabe, Behindertenpflege und Inklusion, ergeben sich zahlreiche strategische Chancen. Der Markt ist stark fragmentiert, was Raum für Konsolidierungsstrategien schafft. Größere Anbieter können durch gezielte Akquisitionen kleinerer Unternehmen ihre Marktpräsenz ausbauen und von Skaleneffekten profitieren. Dies verbessert nicht nur die Kosteneffizienz, sondern stärkt auch die Verhandlungsposition gegenüber staatlichen und privaten Trägern.
Ein weiterer Treiber für M&A in diesem Bereich ist die wachsende Nachfrage nach Dienstleistungen aufgrund einer alternden Bevölkerung sowie dem zunehmenden Bewusstsein für Inklusion und Teilhabe. Staatliche Förderungen und Programme tragen dazu bei, den Markt weiter zu beleben. Unternehmen, die durch Übernahmen in diesen Sektor eintreten, positionieren sich frühzeitig in einem dynamisch wachsenden Markt und sichern sich so einen Wettbewerbsvorteil.
Durch M&A lassen sich zudem Synergien realisieren und Effizienzsteigerungen erzielen, beispielsweise durch die Zentralisierung administrativer Prozesse oder gemeinsame Beschaffungsstrategien. Dies hilft, den zunehmenden Kostendruck im Bereich der Behindertenpflege abzufedern und gleichzeitig die Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu verbessern.
Darüber hinaus ermöglicht die Diversifizierung des Serviceangebots durch Akquisitionen den Unternehmen, neue Geschäftsfelder zu erschließen. Ein Pflegedienstleister könnte etwa in den Bereich medizinische Rehabilitation, Bildungsunterstützung oder technologische Hilfsmittel expandieren, um zusätzliche Umsatzquellen zu generieren und das Risiko zu streuen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Integration von technologiegetriebenen Innovationen. Durch den Kauf von Unternehmen, die beispielsweise auf Telemedizin, Assistenzrobotik oder digitale Plattformen spezialisiert sind, können traditionelle Anbieter ihre Dienstleistungen modernisieren und zukunftssicher aufstellen. Gerade im Bereich der Behindertenpflege bieten diese Technologien erhebliche Potenziale für Effizienzsteigerungen und bessere Patientenergebnisse.
Nicht zuletzt sind bei M&A-Transaktionen in diesem stark regulierten Sektor die regulatorischen Rahmenbedingungen von zentraler Bedeutung. Insbesondere in der Behindertenpflege und bei Inklusionsdienstleistungen gibt es strenge gesetzliche Vorgaben, die eingehalten werden müssen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Akquisitionsziele diesen Anforderungen gerecht werden, um Compliance-Risiken und Haftungsprobleme zu vermeiden.