Unternehmensverkauf Healthcare Software: Praxis-, Klinik- und Abrechnungssoftware in der DACH-Region und in Europa

Unsere Ausführungen richten sich insbesondere an Gründer und Gesellschafter von Softwarehäusern, deren Kunden Arztpraxen, Kliniken, Labore, radiologische Einrichtungen, Pflegeanbieter oder Abrechnungsstellen sind, und die einen Verkauf, eine Nachfolge oder die Aufnahme eines Investors prüfen. ConAlliance ist in der M&A Beratung im Segment Health IT und Digital Health tätig. In diesem Verticale verfügen wir über fundiertes Know-how und eine herausragende Erfolgsbilanz.

 

Healthcare Software: Fünf Segmente und ihre Kundenstruktur

Die Segmente unterscheiden sich nach Kundentyp, Vertragsform und nationaler Anbindung. Die folgenden Merkmale ergeben sich aus der Kundenstruktur und dem Rechtsrahmen; ihre Gewichtung in der Bewertung ist Gegenstand des Abschnitts zu den Werttreibern.

Praxisverwaltungs- und Arztinformationssysteme. Viele Kunden mit jeweils kleinem Vertragsvolumen. Die Software bildet die nationale Abrechnung ab, in Deutschland gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen, in der Schweiz nach TARDOC und ambulanten Pauschalen, in Österreich über das e-card-System, und ist an die nationale Infrastruktur angebunden. 

Krankenhaus- und klinische Informationssysteme. Wenige Kunden mit großem Vertragsvolumen, in Europa zu einem erheblichen Teil öffentliche Träger. Öffentliche Auftraggeber beschaffen nach Vergaberecht, in der Europäischen Union auf Grundlage der Richtlinie 2014/24/EU; Vertragsänderungen während der Laufzeit unterliegen deren Art. 72, in Deutschland § 132 GWB.

Diagnostik- und Bildgebungssoftware. Radiologieinformationssysteme, Bildarchivierungs- und Kommunikationssysteme, Laborinformationssysteme. Kunden sind Kliniken, radiologische Praxen und Labore. Module mit Befundungsfunktion können Medizinprodukte sein (Regel 11 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2017/745).

Pflege- und Sozialsoftware. Dokumentation, Tourenplanung, Abrechnung für ambulante und stationäre Pflegeanbieter und Träger der Eingliederungshilfe. Die Abrechnung folgt den jeweiligen nationalen Leistungsgesetzen, in Deutschland dem SGB XI und dem SGB IX. Bitte informieren Sie sich bei Interesse auch zu Pflege & Care Services. 

Abrechnungs- und Dokumentationslösungen. Kodierung, Abrechnungsprüfung, Forderungsmanagement, Dokumentation für Leistungserbringer und Kostenträger. Das Produkt folgt unmittelbar der jeweiligen Vergütungssystematik und ist von deren Änderungen am stärksten betroffen.

Im Detail

Was Healthcare Software von anderer Unternehmenssoftware unterscheidet

Der Gesetzgeber bestimmt einen Teil der Produktplanung. In allen Gesundheitssystemen der DACH-Region und zunehmend auf europäischer Ebene schreibt der Gesetzgeber Funktionen vor, die Softwarehersteller in ihre Produkte integrieren müssen, und setzt dafür Fristen. Beispiele, jeweils an der Quelle überprüfbar:

  • In Deutschland ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte für Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtend; Voraussetzung ist ein entsprechendes Modul im Praxisverwaltungssystem. Krankenhäuser haben ihre Informationssysteme nach § 373 SGB V um Schnittstellen nach den Vorgaben der gematik (ISiK) zu erweitern, und Krankenhäuser, die bestimmte digitale Dienste nicht bereitstellen, erhalten Abschläge auf ihre Rechnungsbeträge.
  • In der Schweiz hat der Bundesrat die ambulante Tarifstruktur TARMED durch TARDOC und ambulante Pauschalen ersetzt; jedes Abrechnungssystem für ambulante Leistungen war darauf umzustellen.
  • In der Europäischen Union unterstellt die Verordnung (EU) 2025/327 Systeme für elektronische Gesundheitsakten erstmals einer europaweiten Produktregulierung mit CE-Kennzeichnung.

Daraus folgen zwei Eigenschaften, die ein Erwerber prüft. Erstens: Jede solche Vorgabe erzeugt Nachfrage bei den Leistungserbringern und zugleich Entwicklungsaufwand beim Hersteller, dessen Zeitpunkt der Hersteller nicht selbst bestimmt. Zweitens: Die Vorgaben sind national. Ein Praxisverwaltungssystem, das in Deutschland abrechnet, rechnet damit weder in Österreich noch in der Schweiz ab. Die Marktposition eines Healthcare-Softwarehauses ist deshalb im Regelfall eine Position in einem Land oder in wenigen Ländern, und ihre Übertragung auf einen neuen Markt setzt die Umsetzung der dortigen Vorgaben voraus.

Blick auf die DACH-Region

Deutschland. Softwarehersteller für Praxen, Kliniken und Apotheken sind an die Telematikinfrastruktur anzubinden; Komponenten und Dienste bedürfen einer Zulassung oder Bestätigung der gematik. Für Krankenhausinformationssysteme gelten die ISiK-Vorgaben nach § 373 SGB V mit einem Bestätigungsverfahren der gematik. Das Krankenhauszukunftsgesetz hat die Digitalisierung der Krankenhäuser mit einem Förderfonds von 4,3 Mrd. EUR aus Mitteln von Bund und Ländern finanziert und mit Abschlägen für Krankenhäuser verbunden, die bestimmte digitale Dienste nicht bereitstellen. Die Verarbeitung von Versichertendaten in der Cloud setzt nach § 393 SGB V ein C5-Testat voraus. 

Österreich. Gesundheitsdiensteanbieter sind an die elektronische Gesundheitsakte ELGA und an das e-card-System angebunden; Software für Praxen und Kliniken hat diese Anbindung abzubilden. 

Schweiz. Die ambulante Abrechnung folgt seit Ablösung von TARMED den Tarifstrukturen TARDOC und ambulanten Pauschalen. Das elektronische Patientendossier soll durch ein elektronisches Gesundheitsdossier mit automatischer Eröffnung abgelöst werden; das Gesetz ist in parlamentarischer Beratung. Software mit medizinischer Zweckbestimmung unterliegt dem Schweizer Medizinprodukterecht; gegenüber der Europäischen Union ist die Schweiz in diesem Bereich Drittstaat, sodass Hersteller jeweils einen Bevollmächtigten im anderen Rechtsraum benötigen.

Die Region als Transaktionsraum. Zwei der größten Anbieter von Praxis- und Kliniksoftware der Region haben 2025 den Eigentümer gewechselt: Die CompuGroup Medical hat ihre Börsennotierung beendet, der Finanzinvestor CVC hält seither neben der Gründerfamilie eine maßgebliche Beteiligung; die Nexus AG wurde von TA Associates übernommen und ist nach eigenen Angaben in neun europäischen Ländern tätig.

Folgerung für einen Verkäufer in der Region. Ein Softwarehaus, das in mehreren DACH-Ländern tätig ist, hält für jedes Land eine eigene Abrechnungs- und Anbindungslogik. In der Due Diligence wird jede dieser Positionen getrennt geprüft, einschließlich der Frage, welche anstehenden Vorgaben im jeweiligen Land noch umzusetzen sind.

Blick auf Europa

Die erste europaweite Produktregulierung für Klinik- und Praxissoftware. Die Verordnung (EU) 2025/327 über den europäischen Gesundheitsdatenraum verpflichtet Hersteller von Systemen für elektronische Gesundheitsakten, die Einhaltung grundlegender Anforderungen an Interoperabilität, Sicherheit und Protokollierung selbst zu bewerten, eine Konformitätserklärung abzugeben, die CE-Kennzeichnung anzubringen und das System in einer EU-Datenbank zu registrieren. Geregelt werden zwei harmonisierte Softwarekomponenten, eine europäische Interoperabilitätskomponente und eine europäische Protokollierungskomponente, die in europäischen digitalen Testumgebungen zu prüfen sind. Hersteller mit Sitz außerhalb der Union benötigen einen Bevollmächtigten; Einführer und Händler haben eigene Prüfpflichten. Die Pflichten werden nach Datenkategorien gestaffelt anwendbar.

Nationale Programme bleiben daneben bestehen. Frankreich hat mit dem Programm Ségur du numérique en santé die Anpassung von Software an nationale Vorgaben mit öffentlichen Mitteln finanziert und an ein Referenzierungsverfahren für Hersteller geknüpft. Im Vereinigten Königreich ist für den Vertrieb an den National Health Service ein Nachweis nach den Digital Technology Assessment Criteria zu erbringen.

Europäische Konsolidierung ist dokumentiert. Die Dedalus-Gruppe, kontrolliert vom französischen Finanzinvestor Ardian, hat das Geschäft mit Krankenhausinformationssystemen der Agfa-Gruppe und 2020 das Geschäft mit Software für Leistungserbringer von DXC Technology übernommen und ist nach eigenen Angaben in über 40 Ländern tätig.

Folgerung. Mit dem europäischen Gesundheitsdatenraum entsteht neben den nationalen Anbindungen eine einheitliche europäische Anforderung. Für einen Erwerber, der in mehreren Mitgliedstaaten vertreibt, wird der Konformitätsstand dieses Rechtsakts damit zu einem Prüfgegenstand, der in jedem Land gleich ist.

Der globale Überblick

Vereinigte Staaten. Das Zertifizierungsprogramm des Office of the National Coordinator for Health Information Technology, eingerichtet auf Grundlage des HITECH Act, legt Anforderungen an Funktion, Sicherheit und Interoperabilität zertifizierter Gesundheits-IT fest; der 21st Century Cures Act verbietet darüber hinaus die Behinderung des Informationsaustauschs (Information Blocking) und verlangt standardisierte Schnittstellen für den Patientenzugang. Die Anforderungen werden durch fortlaufende Regelungspakete (HTI-1 bis HTI-4) fortgeschrieben. Die größte Transaktion des Segments war der Erwerb des Anbieters elektronischer Patientenakten Cerner durch Oracle im Jahr 2022 für 28,3 Mrd. USD.

Folgerung für einen europäischen Hersteller. Die Märkte sind regulatorisch nicht durchlässig. Ein europäisches Produkt ist für den US-Markt nach dem dortigen Programm zu zertifizieren, ein US-Produkt für den europäischen Markt nach dem europäischen Gesundheitsdatenraum und den nationalen Vorgaben anzupassen. Ein Erwerber aus den Vereinigten Staaten, der in Europa kauft, erwirbt damit regelmäßig genau diese Anpassung, die er andernfalls selbst herstellen müsste. Zu prüfen ist in diesem Fall zusätzlich, ob der Erwerb einer Investitionsprüfung unterliegt. 

Wer Healthcare-Softwareunternehmen erwirbt

Softwarekonsolidierer im Eigentum von Finanzinvestoren. Zu ihnen zählen Dedalus (Ardian), die CompuGroup Medical (CVC und Gründerfamilie) und die Nexus AG (TA Associates). 

Technologiekonzerne mit Eintritt in das Gesundheitswesen. Beispiel: der Erwerb von Cerner durch Oracle. 

Anbieter angrenzender Software. Beispiele, etwa Hersteller von ERP-, Personal- oder Laborsoftware, die Healthcare-Module zugekauft haben, aus Ihren Prozessen oder aus öffentlich dokumentierten Vorgängen

Finanzinvestoren als Ersterwerber. Finanzinvestoren zeigen zunehmendes Interesse, in dieses Segment zu investieren und suchen geeignete Ankerinvestments.

Woran sich der Wert eines Healthcare-Softwarehauses bemisst

1. Erlösstruktur. Zu unterscheiden sind einmalige Lizenzerlöse, wiederkehrende Wartungserlöse aus Kauflizenzen, Abonnement- und Betriebserlöse sowie Dienstleistungs- und Projekterlöse. Die Unterscheidung ist auch bilanziell erheblich: Nach IFRS 15 wird eine Lizenz, die ein Recht auf Nutzung einräumt, zu einem Zeitpunkt als Umsatz erfasst, eine Leistung im Abonnement über den Zeitraum der Leistungserbringung.

2. Umsatzbindung. Die Bruttoumsatzbindung misst, welcher Anteil der wiederkehrenden Erlöse eines Kundenbestands nach einem Jahr noch besteht; die Nettoumsatzbindung berücksichtigt zusätzlich Erweiterungen und Preisanpassungen bei denselben Kunden. Beide Größen setzen eine Auswertung je Kunde über mehrere Jahre voraus.

3. Installationsbasis und Wechselaufwand. Zahl und Struktur der Kunden, Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen und der Aufwand eines Systemwechsels für den Kunden (Datenmigration, Schulung, Unterbrechung der Abrechnung).

4. Regulatorische Aktualität je Land. Stand der nationalen Anbindungen und Bestätigungen, Umsetzungsstand anstehender Vorgaben einschließlich des europäischen Gesundheitsdatenraums, Medizinprodukte-Status einzelner Module.

5. Technologie. Architektur, Cloud-Fähigkeit, Stand der Informationssicherheit, Dokumentation, eingebundene Open-Source-Komponenten, technische Altlasten.

6. Rechte und Personen. Vollständigkeit der Rechtekette am Code und Abhängigkeit von einzelnen Entwicklern oder Gründern.

Deal-Themen, die für Softwarehersteller spezifisch sind

Die segmentübergreifenden Themen (Datenschutz, Informationssicherheit, Vertragsübergang, Investitionsprüfung) finden Sie auf der Übersichtsseite: Health IT & Digital Health. 

Für Softwarehersteller kommen fünf Punkte hinzu. Rechtliche und steuerliche Fragen bedürfen stets der Prüfung im Einzelfall durch Ihre Berater, bei grenzüberschreitenden Transaktionen in jeder betroffenen Rechtsordnung.

Rechtekette am Code. Die gesetzliche Zuordnung der Rechte an Programmen von Arbeitnehmern zum Arbeitgeber (Richtlinie 2009/24/EG, § 69b UrhG, in der Schweiz Art. 17 URG) erfasst weder freie Entwickler noch Agenturen noch Code, den Gründer vor Gründung der Gesellschaft geschrieben haben. Für diese Beiträge ist eine vertragliche Rechteeinräumung nachzuweisen.

Open-Source-Komponenten. Eingebundene Komponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen. Lizenzen mit Copyleft-Wirkung können verpflichten, abgeleitete Werke unter denselben Bedingungen offenzulegen. Geprüft wird ein vollständiges Verzeichnis der Komponenten mit Lizenz und Einsatzweise.

Verträge mit öffentlichen Auftraggebern. Bei einer Übertragung der Geschäftsanteile bleibt der Auftragnehmer derselbe Rechtsträger. Bei einer Übertragung einzelner Vermögensgegenstände wechselt der Auftragnehmer; das ist nach Art. 72 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24/EU (in Deutschland § 132 Abs. 2 GWB) ohne neues Vergabeverfahren nur zulässig, wenn der neue Auftragnehmer im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung an die Stelle des bisherigen tritt, die ursprünglichen Eignungskriterien erfüllt und keine weiteren wesentlichen Änderungen vorgenommen werden. 

Medizinprodukte-Status einzelner Module. Ein Modul, das Informationen für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen liefert, ist nach Regel 11 mindestens der Klasse IIa zuzuordnen und durch eine Benannte Stelle zu bewerten. Enthält es KI-Funktionen, gilt es nach der KI-Verordnung als hochriskant. Geprüft wird, ob die Zweckbestimmung jedes Moduls zutreffend eingeordnet ist.

Betrieb für Kunden. Betreibt der Hersteller die Software für seine Kunden, kann er als Anbieter verwalteter Dienste in den Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie fallen (Anhang I, Verwaltung von IKT-Diensten).

Technology Due Diligence vor dem Prozess

Die technische Prüfung findet im Verkaufsprozess in der letzten Runde statt, weil der Quellcode nur Bietern zugänglich gemacht wird, die ernsthaft verhandeln. Befunde, die erst in dieser Phase auftreten, werden unter Zeitdruck und gegenüber einer Gegenseite verhandelt, die ihre Alternativen kennt.

Eine vorgezogene Prüfung vor der Ansprache verlagert diese Befunde in eine Phase ohne Gegenseite. Sie umfasst Architektur, Codequalität, Informationssicherheit, das Verzeichnis der Open-Source-Komponenten, die Rechtekette und den Medizinprodukte-Status der Module. Befunde lassen sich dann beheben, im Informationsmemorandum offenlegen oder in der Kaufpreisargumentation vorwegnehmen.

Häufige Fragen an uns

Ist unsere Software ein Medizinprodukt?

Das hängt von der Zweckbestimmung jedes Moduls ab, nicht vom Produkt insgesamt. Software, die Informationen für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen liefert, ist nach Regel 11 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2017/745 mindestens der Klasse IIa zuzuordnen und durch eine Benannte Stelle zu bewerten. Reine Verwaltungs-, Abrechnungs- und Kommunikationsfunktionen sind nach den Leitlinien der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte (MDCG 2019-11) in der Regel keine Medizinprodukte. In gemischten Produkten ist die Abgrenzung zu dokumentieren; eine unzutreffende Einordnung ist ein Prüfgegenstand in der Due Diligence. Rechtliche Fragen bedürfen der Prüfung im Einzelfall.

Unser Umsatz beruht überwiegend auf Wartungsverträgen für Kauflizenzen. Müssen wir vor einem Verkauf auf Abonnements umstellen?

Eine Pflicht besteht nicht, und Wartungserlöse sind ebenfalls wiederkehrende Erlöse. Zu beachten ist die bilanzielle Wirkung einer Umstellung: Nach IFRS 15 wird eine Lizenz, die ein Recht auf Nutzung einräumt, zu einem Zeitpunkt als Umsatz erfasst, ein Abonnement über die Laufzeit. Eine Umstellung unmittelbar vor einem Prozess senkt deshalb vorübergehend den ausgewiesenen Umsatz, bevor die wiederkehrenden Erlöse nachwachsen. Ob und wann sie sinnvoll ist, hängt vom Zeithorizont des Verkaufs ab und ist vor der Ansprache zu entscheiden.

Unsere Kunden sind überwiegend öffentliche Kliniken. Gefährdet ein Eigentümerwechsel unsere Verträge?

Bei einer Übertragung der Geschäftsanteile bleibt der Vertragspartner derselbe Rechtsträger; zu prüfen sind dann Change-of-Control-Klauseln. Bei einer Übertragung einzelner Vermögensgegenstände wechselt der Auftragnehmer. Das ist nach Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU, in Deutschland § 132 GWB, ohne neues Vergabeverfahren nur zulässig, wenn der Wechsel auf einer Unternehmensumstrukturierung beruht, der neue Auftragnehmer die ursprünglichen Eignungskriterien erfüllt und keine weiteren wesentlichen Änderungen erfolgen. Die Transaktionsstruktur ist deshalb bei Klinikkunden eine vergaberechtliche Frage. Rechtliche Fragen bedürfen der Prüfung im Einzelfall.

Was bedeutet der europäische Gesundheitsdatenraum für unser Produkt?

Die Verordnung (EU) 2025/327 unterstellt Systeme für elektronische Gesundheitsakten einer Produktregulierung: Selbstbewertung der Konformität mit grundlegenden Anforderungen an Interoperabilität, Sicherheit und Protokollierung, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Registrierung in einer EU-Datenbank. Die Pflichten werden nach Datenkategorien gestaffelt anwendbar. Für einen Verkäufer ist erheblich, ob sein Produkt erfasst ist und wie weit die Umsetzung vorbereitet ist, weil ein Erwerber beides als Teil der Planung prüft.

Ab welcher Größe lohnt ein strukturierter Verkaufsprozess?

ConAlliance ist in Health IT und Digital Health bei Transaktionen ab einer Größenordnung tätig, die sich nicht exakt vorab festlegen lässt. Unterhalb dieser Schwelle übersteigt der Aufwand eines strukturierten Prozesses – anonymisierte Ansprache, Datenraum, technische Prüfung, Q&A‑Phasen und mehrere Bieterrunden – regelmäßig den wirtschaftlichen Nutzen für den Verkäufer. Diese Grenze ist kein fixer Wert, sondern ergibt sich aus Geschäftsmodell, Erlösstruktur, Wachstumsperspektive und der Frage, ob ein kompetitiver Prozess realistisch darstellbar ist.

Wir sprechen diese Schwelle im Erstgespräch offen an, weil sie sich dort ohnehin klärt. Ein Berater, der sie verschweigt, verlagert den Aufwand der Klärung auf den Anfragenden und riskiert einen Prozess, dessen Kosten‑Nutzen‑Verhältnis nicht trägt. Entscheidend ist daher nicht eine abstrakte Mindestgröße, sondern die Einschätzung, ob ein professionell geführter M&A‑Prozess für den Verkäufer wirtschaftlich sinnvoll ist.

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m&a berater

Commercial Due Diligence Medizintechnik kann auch als einzelnes Beratungsmodul bei ConAlliance beauftragt werden.

Ein Ziel des M&A Beraters bei einem Unternehmensverkauf ist es, einen bestmöglichen Verkaufspreis durchsetzen zu können.

unternehmensverkauf

In der heutigen Geschäftswelt ist es von entscheidender Bedeutung, den besten Berater für Unternehmensverkauf medizinische Informatik zu finden. Die medizinische Informatik ist ein Bereich, der ständig wächst und sich weiterentwickelt, was Unternehmen vor einzigartige Herausforderungen stellt. Ein erfahrener Berater kann dabei helfen, den Wert des Unternehmens zu maximieren und sicherzustellen, dass der Verkaufsprozess reibungslos verläuft.

Die Auswahl des besten Beraters für Unternehmensverkauf medizinische Informatik ist nicht nur eine Frage des Fachwissens, sondern auch der Erfahrung und des Verständnisses für die spezifischen Anforderungen dieses Sektors. Ein kompetenter Berater kennt die Besonderheiten des Marktes, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die technischen Anforderungen, die mit dem Verkauf eines Unternehmens in der medizinischen Informatik verbunden sind.

Durch die Zusammenarbeit mit einem solchen Experten können Unternehmen sicherstellen, dass sie den bestmöglichen Preis für ihre Investitionen erzielen und gleichzeitig die Kontinuität und Qualität ihrer Dienstleistungen wahren. Dies ist besonders wichtig in einem Bereich, der so stark von technologischen Innovationen und regulatorischen Änderungen beeinflusst wird.

Aufgabe des Beraters ist es, Käufer bzw. Verkäufer bei der Preisfindung, der Strukturierung des Verkaufsprozesses und entsprechenden Verhandlungen mit Kunden zu unterstützen.

Unternehmensverkauf Berater Healthcare

Die Tätigkeitsschwerpunkte der ConAlliance liegen im Bereich des Gesundheitswesen (Healthcare).

Wenn ein Unternehmer sich dazu entscheidet, sein Unternehmen zu verkaufen, steht er oft vor einer Vielzahl an Herausforderungen und Fragen. Ein Unternehmensverkauf Berater kann in dieser Situation eine wertvolle Unterstützung bieten. Diese Experten haben umfassende Kenntnisse über den Markt und die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei einem Unternehmensverkauf zu beachten sind.

Ein Unternehmensverkauf Berater hilft nicht nur dabei, den Wert des Unternehmens zu bestimmen, sondern unterstützt auch bei der Suche nach potenziellen Käufern und führt Verhandlungen, um den bestmöglichen Verkaufspreis zu erzielen. Darüber hinaus sorgt ein Unternehmensverkauf Berater dafür, dass der gesamte Verkaufsprozess reibungslos abläuft und alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Indem man einen erfahrenen Berater hinzuzieht, kann man sicherstellen, dass der Unternehmensverkauf professionell und erfolgreich durchgeführt wird.

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Zu unseren Mandanten gehören mittelständische Pharmaunternehmen, Biotechunternehmen, Medizinprodukte-, Medizintechnik-Hersteller, Krankenhäuser und Kliniken, die wir nachhaltig bei der Transaktion, Privatisierung, Fusion, M&A, wirtschaftlichen Sanierung, Turnaround, und bei der Optimierung sämtlicher Geschäftsabläufe beraten.

Weiterführende Links:

Der Vorgang des Unternehmenskaufs, des Unternehmensverkaufs, der Unternehmensübernahme oder des Unternehmenszusammenschlusses (der Fusion) wird auch "Mergers & Acquisitions" oder kurz "M&A" geannt.

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