Die Teilmärkte im Detail
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Telemedizin und digitale Versorgung
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ConAlliance berät Gründer und Gesellschafter von Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen, die einen Verkauf, die Aufnahme eines Investors oder die Beteiligung eines strategischen Partners anstreben. Dabei legen wir Wert auf Transparenz: Unsere Praxis sieht vor, wirtschaftliche und qualitative Mindestschwellen hinsichtlich Transaktionswert und Projektumfang anzuwenden.
Diese Schwellen dienen einem klaren Zweck: Ein Mandat soll für beide Seiten tragfähig sein, mit einem strukturierten Prozess, der den Aufwand rechtfertigt und einen echten Mehrwert schafft. Unterhalb bestimmter Größenordnungen ist ein professionell geführter M&A‑Prozess, mit Marktsondierung, anonymisierter Ansprache, Datenraum und mehreren Bieterrunden, für Gründer oft nicht effizient.
Wir prüfen daher gemeinsam mit Ihnen vorab, ob Ihr Unternehmen diese Kriterien erfüllt und ob ein strukturierter Prozess den erwartbaren wirtschaftlichen Nutzen erzielt.
Der Erlös entsteht erst durch die Aufnahme in ein Verzeichnis. In Deutschland ist eine digitale Gesundheitsanwendung ein Medizinprodukt, dessen Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht (§ 33a SGB V). Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet sie, wenn sie in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgenommen ist (§ 139e SGB V). Voraussetzungen sind unter anderem Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Datenschutz und Informationssicherheit sowie der Nachweis positiver Versorgungseffekte. Das Bundesinstitut entscheidet innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Antrag.
Die Aufnahme kann vorläufig erfolgen. Liegt der Nachweis positiver Versorgungseffekte noch nicht vor, ist eine vorläufige Aufnahme zur Erprobung möglich. Sie ist auf zwölf Monate begrenzt und kann einmal verlängert werden; spätestens danach muss der Nachweis vorliegen, sonst wird die Anwendung gestrichen.
Der Preis wird zweimal bestimmt. In den ersten zwölf Monaten nach Aufnahme gilt der vom Hersteller festgesetzte Preis im Rahmen von Höchstbeträgen, die eine Rahmenvereinbarung festlegt. Ab dem dreizehnten Monat gilt ein Vergütungsbetrag, den der Hersteller mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart oder den eine Schiedsstelle festsetzt (§ 134 SGB V). Ein Teil des Vergütungsbetrags ist erfolgsabhängig ausgestaltet; der Anteil steht im Kennzahlenkasten.
Folgerung. Der Unternehmenswert eines DiGA-Herstellers hängt an zwei Stellen, die jeweils durch eine Behörde oder eine Verhandlung bestimmt werden: an der dauerhaften Aufnahme in das Verzeichnis und an der Höhe des Vergütungsbetrags. Nutzerzahlen und Umsatz im ersten Jahr beruhen auf einem Preis, der danach durch den Vergütungsbetrag ersetzt wird.
Der GKV-Spitzenverband berichtet jährlich über die Entwicklung der digitalen Gesundheitsanwendungen. Nach seinem Bericht wurde seit Einführung des Verzeichnisses rund ein Fünftel der aufgenommenen Anwendungen wieder gestrichen, und die vereinbarten Vergütungsbeträge liegen im Durchschnitt bei weniger als der Hälfte der Herstellerpreise des ersten Jahres. Der GKV-Spitzenverband ist Partei der Preisverhandlungen; die genauen Werte stehen mit Quelle im Kennzahlenkasten.
Was sich daraus überprüfbar ableiten lässt. Erstens: Die Streichung ist kein Ausnahmefall, sondern betrifft einen erheblichen Teil der aufgenommenen Anwendungen. Zweitens: Die Differenz zwischen Herstellerpreis und Vergütungsbetrag verändert die Erlösbasis nach dem ersten Jahr.
Folgerung für die Transaktion. Die Erlösbasis eines Herstellers steht erst fest, wenn die Anwendung dauerhaft aufgenommen und der Vergütungsbetrag vereinbart oder festgesetzt ist. Der Stand beider Entscheidungen ist vor der Ansprache offenzulegen und in der Planung getrennt darzustellen.
Deutschland hat mit dem Verzeichnis nach § 139e SGB V im Jahr 2020 einen gesetzlichen Erstattungsweg für digitale Gesundheitsanwendungen geschaffen und das Verfahren seither mehrfach angepasst, zuletzt mit dem Digital-Gesetz, das unter anderem Anwendungen höherer Risikoklasse einbezogen und erfolgsabhängige Preisbestandteile vorgesehen hat. Werbung für digitale Gesundheitsanwendungen unterliegt als Werbung für Medizinprodukte dem Heilmittelwerbegesetz.
Österreich bereitet ein eigenes Bewertungs- und Erstattungsverfahren vor. Die Fachöffentlichkeit weist darauf hin, dass sich die bisher erarbeiteten Kriterien am deutschen Verfahren orientieren; bis zur Einführung werden Anwendungen in Österreich überwiegend privat finanziert. Der jeweilige Stand steht im Kennzahlenkasten.
Die Schweiz kennt bislang kein dem deutschen Verzeichnis vergleichbares gesetzliches Erstattungsverfahren für digitale Gesundheitsanwendungen. Im Medizinprodukterecht ist sie gegenüber der Europäischen Union Drittstaat; Hersteller benötigen jeweils einen Bevollmächtigten im anderen Rechtsraum.
Die Region als Transaktionsraum. Sword Health, ein Anbieter digitaler Physiotherapie mit Sitz in New York und Betrieb in Portugal, hat im Januar 2026 Kaia Health übernommen, einen Münchner Hersteller mit DiGA-Status für Anwendungen in der muskuloskelettalen Versorgung, für 285 Mio. USD. Der Erwerber hat nach eigenen Angaben Deutschland als neuen Markt ausdrücklich als Motiv genannt.
Folgerung. Innerhalb der DACH-Region ist die deutsche Aufnahme in das Verzeichnis derzeit die einzige gesetzliche Erstattungsposition. Ein Erwerber, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sucht, erwirbt mit einem gelisteten Hersteller diese Position.
Die Erstattungswege sind national. Europäisch einheitlich sind die Anforderungen an das Produkt (Medizinprodukteverordnung, KI-Verordnung, Datenschutz-Grundverordnung, gegebenenfalls der europäische Gesundheitsdatenraum), nicht aber seine Erstattung. [Link: Hub, Europäischer Rechtsrahmen]
Frankreich gewährt mit PECAN eine vorgezogene Kostenübernahme für digitale Medizinprodukte mit therapeutischer Zweckbestimmung und für Telemonitoring für die Dauer eines Jahres, in dem der Nutzennachweis abzuschließen ist; danach folgt die Aufnahme in die regulären Erstattungslisten.
Belgien ordnet digitale Medizinprodukte in einer dreistufigen Validierungspyramide ein: CE-Kennzeichnung und Meldung bei der Arzneimittelbehörde, Nachweis von Anforderungen an Sicherheit und Anbindung, schließlich Kostenübernahme durch das nationale Institut für Kranken- und Invalidenversicherung, vorläufig oder dauerhaft.
Vereinigtes Königreich. Das National Institute for Health and Care Excellence hat einen eigenen Evidenzstandard für digitale Gesundheitstechnologien veröffentlicht; für den Vertrieb an den National Health Service ist ein Nachweis nach den Digital Technology Assessment Criteria zu erbringen.
Folgerung. Eine Erstattung in einem Land begründet keinen Anspruch in einem anderen. Für einen Erwerber, der in mehreren Ländern vertreibt, ist die bestehende Erstattung ein Evidenz- und Verfahrensnachweis, den er in anderen Verfahren verwenden kann, aber kein Erlös in diesen Ländern. Die Bewertung trennt beides.
Vereinigte Staaten. Medicare vergütet seit dem 1. Januar 2025 mit eigenen Abrechnungsziffern (G0552 bis G0554) digitale Anwendungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen, die im Rahmen einer laufenden verhaltenstherapeutischen Behandlung nach einem Behandlungsplan eingesetzt werden (Hinweis: Voraussetzung der FDA-Freigabe zu prüfen). Die Zulassung als Medizinprodukt erfolgt durch die Food and Drug Administration.
Folgerung, die sich am Vorgang Sword Health und Kaia Health überprüfen lässt. Anbieter mit Sitz in den Vereinigten Staaten sind in Europa als Erwerber von Herstellern mit deutscher Erstattungsposition aufgetreten. Umgekehrt setzt der Marktzugang eines europäischen Herstellers in den Vereinigten Staaten eine eigene Zulassung und eine eigene Vergütungsgrundlage voraus; die deutsche Aufnahme in das Verzeichnis ersetzt keines von beiden. Bei Erwerbern von außerhalb der Europäischen Union ist zu prüfen, ob der Erwerb einer Investitionsprüfung unterliegt. Mehr Informationen finden Sie auf der Übersichtsseite Health IT & Digital Health unter Deal-Themen.
1. Status im Verzeichnis. Dauerhafte oder vorläufige Aufnahme; bei vorläufiger Aufnahme die verbleibende Erprobungsfrist und der Stand der Studie, mit der der Nachweis positiver Versorgungseffekte geführt werden soll.
2. Preis. Herstellerpreis im ersten Jahr und dessen Verhältnis zum Höchstbetrag; Stand der Verhandlung über den Vergütungsbetrag oder eines Schiedsverfahrens; Ausgestaltung und Erfüllung der erfolgsabhängigen Preisbestandteile.
3. Verordnungs- und Nutzungsentwicklung. Zahl der Verordnungen und Freischaltungen je Quartal, Anteil der eingelösten Freischaltcodes, Abbruchquoten und Folgeverordnungen, jeweils über mehrere Quartale.
4. Erstattung in weiteren Ländern. Bestehende oder beantragte Erstattung in anderen Ländern, etwa über PECAN in Frankreich oder die Validierungspyramide in Belgien, sowie Vertragsbeziehungen zu privaten Versicherern.
5. Evidenz und Produktbasis. Studienlage, Übertragbarkeit der Evidenz auf weitere Indikationen und Länder, Konformität nach der Medizinprodukteverordnung einschließlich Risikoklasse, bei KI-Funktionen der Stand nach der KI-Verordnung.
6. Kostenstruktur. Vertriebs-, Studien- und Betriebskosten je Verordnung im Verhältnis zum Vergütungsbetrag, nicht zum Herstellerpreis des ersten Jahres.
Die segmentübergreifenden Themen (Datenschutz, Informationssicherheit, Vertragsübergang, Investitionsprüfung) stehen auf der Übersichtsseite, die Rechtekette am Code und Open-Source-Fragen auf der Seite Healthcare Software. [Links: Hub, Deal-Themen / Healthcare Software, Deal-Themen] Für DiGA-Hersteller kommen vier Punkte hinzu. Rechtliche und steuerliche Fragen bedürfen stets der Prüfung im Einzelfall durch Ihre Berater, bei grenzüberschreitenden Transaktionen in jeder betroffenen Rechtsordnung.
Anzeigepflichten gegenüber dem Bundesinstitut. Hersteller haben wesentliche Veränderungen an einer aufgenommenen Anwendung anzuzeigen; dazu zählen nach § 18 DiGAV Veränderungen, die Angaben im Verzeichnis betreffen oder die Sicherheit, Funktionstauglichkeit, den Datenschutz oder den Nachweis positiver Versorgungseffekte wesentlich berühren. Ob und wie ein Eigentümerwechsel oder ein Wechsel des Herstellers anzuzeigen ist, ist vor dem Vollzug zu klären.
Herstellerstellung nach Medizinprodukterecht. Bei einer Übertragung der Geschäftsanteile bleibt der Hersteller derselbe Rechtsträger. Bei einer Übertragung einzelner Vermögensgegenstände wechselt der Hersteller im Sinne der Medizinprodukteverordnung; Konformitätsbewertung, Zertifikate der Benannten Stelle und Registrierungen sind dann auf den Erwerber zu übertragen oder neu zu erlangen, bevor der Erlös aus dem Verzeichnis fortgeführt werden kann.
Studien und Evidenz. Rechte an Studiendaten, Verträge mit Studienzentren und die Verwendbarkeit der Evidenz in Verfahren anderer Länder.
Werbung und Verordnungswege. Werbung für die Anwendung unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz; Kooperationen mit verordnenden Ärzten und Versicherern sind an den Regeln zur Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung zu prüfen.
Die vorläufige Aufnahme zur Erprobung ist auf zwölf Monate begrenzt und kann einmal verlängert werden; innerhalb dieser Frist ist der Nachweis positiver Versorgungseffekte zu führen. Vor der dauerhaften Aufnahme trägt der Erwerber das Nachweisrisiko und bewertet es entsprechend; danach ist dieses Risiko entfallen. Welcher Zeitpunkt günstiger ist, ist vor der Ansprache anhand des Studienstands und der verbleibenden Erprobungsfrist zu entscheiden. Nach dem Bericht des GKV-Spitzenverbands wurde rund ein Fünftel der seit Einführung aufgenommenen Anwendungen wieder gestrichen.
Ab dem dreizehnten Monat nach Aufnahme gilt der vereinbarte oder von der Schiedsstelle festgesetzte Vergütungsbetrag (§ 134 SGB V). Umsätze aus dem ersten Jahr sind deshalb keine Grundlage für die Planung der Folgejahre, und ein Erwerber rechnet mit dem Vergütungsbetrag. Nach dem Bericht des GKV-Spitzenverbands liegen die vereinbarten Beträge im Durchschnitt bei weniger als der Hälfte der Herstellerpreise des ersten Jahres. Erheblich für die Bewertung ist, ob Verordnungszahlen und Kostenstruktur auf den Vergütungsbetrag ausgerichtet sind
Das hängt von der Struktur ab. Werden Geschäftsanteile übertragen, bleibt der Hersteller derselbe Rechtsträger, und die Aufnahme bleibt beim Unternehmen. Veränderungen, die Angaben im Verzeichnis betreffen, sind dem Bundesinstitut nach § 18 DiGAV anzuzeigen. Werden einzelne Vermögensgegenstände übertragen, wechselt der Hersteller im Sinne des Medizinprodukterechts; Konformität, Zertifikate und Aufnahme sind dann auf den Erwerber zu übertragen oder neu zu erlangen. Die Struktur ist deshalb vor der Ansprache festzulegen. Rechtliche Fragen bedürfen der Prüfung im Einzelfall.
Das hängt von der Risikoklasse ab. Nach Art. 6 Abs. 1 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 gilt ein KI-System als hochriskant, wenn es selbst ein Medizinprodukt oder Sicherheitsbauteil eines Medizinprodukts ist und dieses einer Konformitätsbewertung durch eine Benannte Stelle unterliegt. Das ist ab der Klasse IIa der Fall; Medizinprodukte der Klasse I ohne Messfunktion und nicht steril bewertet der Hersteller selbst. Für eine Anwendung höherer Klasse kommen die Pflichten der KI-Verordnung zu Risikomanagement, Daten-Governance und Dokumentation hinzu; ihr Stand ist Gegenstand der Due Diligence. Rechtliche Fragen bedürfen der Prüfung im Einzelfall
Für einen DiGA-Hersteller gibt es mehr als eine Form der Transaktion. Welche in Betracht kommt, hängt von der Zeit bis zur nächsten Entscheidung ab. Darüber sollten wir sprechen.
Commercial Due Diligence Medizintechnik kann auch als einzelnes Beratungsmodul bei ConAlliance beauftragt werden.
Ein Ziel des M&A Beraters bei einem Unternehmensverkauf ist es, einen bestmöglichen Verkaufspreis durchsetzen zu können.
In der heutigen Geschäftswelt ist es von entscheidender Bedeutung, den besten Berater für Unternehmensverkauf medizinische Informatik zu finden. Die medizinische Informatik ist ein Bereich, der ständig wächst und sich weiterentwickelt, was Unternehmen vor einzigartige Herausforderungen stellt. Ein erfahrener Berater kann dabei helfen, den Wert des Unternehmens zu maximieren und sicherzustellen, dass der Verkaufsprozess reibungslos verläuft.
Die Auswahl des besten Beraters für Unternehmensverkauf medizinische Informatik ist nicht nur eine Frage des Fachwissens, sondern auch der Erfahrung und des Verständnisses für die spezifischen Anforderungen dieses Sektors. Ein kompetenter Berater kennt die Besonderheiten des Marktes, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die technischen Anforderungen, die mit dem Verkauf eines Unternehmens in der medizinischen Informatik verbunden sind.
Durch die Zusammenarbeit mit einem solchen Experten können Unternehmen sicherstellen, dass sie den bestmöglichen Preis für ihre Investitionen erzielen und gleichzeitig die Kontinuität und Qualität ihrer Dienstleistungen wahren. Dies ist besonders wichtig in einem Bereich, der so stark von technologischen Innovationen und regulatorischen Änderungen beeinflusst wird.
Aufgabe des Beraters ist es, Käufer bzw. Verkäufer bei der Preisfindung, der Strukturierung des Verkaufsprozesses und entsprechenden Verhandlungen mit Kunden zu unterstützen.
Die Tätigkeitsschwerpunkte der ConAlliance liegen im Bereich des Gesundheitswesen (Healthcare).
Wenn ein Unternehmer sich dazu entscheidet, sein Unternehmen zu verkaufen, steht er oft vor einer Vielzahl an Herausforderungen und Fragen. Ein Unternehmensverkauf Berater kann in dieser Situation eine wertvolle Unterstützung bieten. Diese Experten haben umfassende Kenntnisse über den Markt und die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei einem Unternehmensverkauf zu beachten sind.
Ein Unternehmensverkauf Berater hilft nicht nur dabei, den Wert des Unternehmens zu bestimmen, sondern unterstützt auch bei der Suche nach potenziellen Käufern und führt Verhandlungen, um den bestmöglichen Verkaufspreis zu erzielen. Darüber hinaus sorgt ein Unternehmensverkauf Berater dafür, dass der gesamte Verkaufsprozess reibungslos abläuft und alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Indem man einen erfahrenen Berater hinzuzieht, kann man sicherstellen, dass der Unternehmensverkauf professionell und erfolgreich durchgeführt wird.
Zu unseren Mandanten gehören mittelständische Pharmaunternehmen, Biotechunternehmen, Medizinprodukte-, Medizintechnik-Hersteller, Krankenhäuser und Kliniken, die wir nachhaltig bei der Transaktion, Privatisierung, Fusion, M&A, wirtschaftlichen Sanierung, Turnaround, und bei der Optimierung sämtlicher Geschäftsabläufe beraten.
Weiterführende Links:
Der Vorgang des Unternehmenskaufs, des Unternehmensverkaufs, der Unternehmensübernahme oder des Unternehmenszusammenschlusses (der Fusion) wird auch "Mergers & Acquisitions" oder kurz "M&A" geannt.
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Rechtsanwaltskanzlei Maklerrecht