Wir beraten entweder Gesellschafter von medizinischen Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und Praxisgruppen, die einen Verkauf prüfen. Und an Praxisplattformen, Krankenhausträger, Strategen und Investoren, die in der ambulanten Versorgung erwerben wollen.
In der ambulanten Versorgung sind wir bei M&A bei Transaktionen mit einem erwarteten Unternehmenswert zwischen ca. 10 und 250 Mio. EUR tätig. Unterhalb dieser Größenordnung sind wir nicht der geeignete Berater. Wir halten es für angemessen, dies vorab zu benennen. Der Korridor erfasst Praxisgruppen, MVZ-Verbünde mit mehreren Standorten und Plattformen; der Verkauf einer einzelnen Praxis an einen Nachfolger ist nicht Gegenstand unserer M&A Beratungstätigkeit.
Die Plattformen, die in der ambulanten Versorgung Praxen erwerben, sind überwiegend auf ein Fachgebiet ausgerichtet. Nach einer Zusammenstellung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages betreiben in der Augenheilkunde und in der Zahnmedizin investorengetragene Gruppen jeweils mehrere hundert Standorte; auch in der Radiologie, der Orthopädie, der Labormedizin und der Dialyse sind solche Gruppen tätig. Für einen Verkäufer folgt daraus: Die Erwerberliste entsteht aus dem Fachgebiet, nicht aus der Branche.
Augenheilkunde.
(Informationen zu Herstellern ophthalmologischer Produkte unter: Ophthalmologie)
Zahnmedizin, Kieferorthopädie und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie. Zahnärztliche MVZ und Praxisgruppen, häufig mit eigenem Labor. Für zahnärztliche MVZ, die ein Krankenhaus gründet, begrenzt § 95 Abs. 1b SGB V den Versorgungsanteil im Planungsbereich.
(Informationen zu Herstellern zahnmedizinischer Produkte finden Sie unter: Dental)
Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie. Kapital- und genehmigungsintensiv; Großgeräte, strahlenschutzrechtliche Genehmigungen und die Zuweiserstruktur bestimmen die Einheit.
(Informationen zu Teleradiologie finden Sie unter: Telemedizin und digitale Versorgung
Orthopädie, Unfallchirurgie und ambulantes Operieren. Operative Kapazität und die sektorengleiche Vergütung ambulant erbringbarer Eingriffe (§ 115f SGB V) bestimmen das Geschäftsmodell.
Innere Medizin und ihre Schwerpunkte. Kardiologie, Gastroenterologie, Nephrologie mit Dialyse, Pneumologie, Onkologie.
Hausärztliche Versorgung und Primärversorgung. Allgemeinmedizin und hausärztliche Innere Medizin, in Österreich die Primärversorgungseinheiten.
Labormedizin: Medizinische Labore bzw. Laborärztliche MVZ. Hierzu haben wir eine eigene Unterseite aufgebaut, die Sie hier finden: Labordienstleistungen.
Weitere Fachgebiete. Dermatologie, Gynäkologie und Reproduktionsmedizin, Urologie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie, Anästhesie, Pathologie.
Deutschland dient hier als Referenzfall, weil es den größten und den am stärksten konsolidierten Markt der Region bildet. Drei Mechanismen bestimmen, was bei einer Transaktion tatsächlich übergeht.
Die Zulassung ist der Kaufgegenstand. Die Behandlung gesetzlich Versicherter setzt eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung voraus. In Planungsbereichen mit Zulassungsbeschränkungen wird eine frei werdende Zulassung nur im Nachbesetzungsverfahren vergeben; der Zulassungsausschuss kann die Nachbesetzung ablehnen, wenn sie aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, und wählt bei mehreren Bewerbern nach Eignung, Approbationsalter und Versorgungsgesichtspunkten aus. Ein Vertragsarzt kann auf seine Zulassung verzichten, um in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellt zu werden. Für den Erwerber zählt deshalb nicht der Praxisbetrieb, sondern die Frage, wie viele Zulassungen er rechtssicher fortführen kann.
Die Trägerschaft ist beschränkt. Medizinische Versorgungszentren können nur von zugelassenen Ärzten, zugelassenen Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen, anerkannten Praxisnetzen, bestimmten gemeinnützigen Trägern und Kommunen gegründet werden. Ein Finanzinvestor kann daher nicht selbst gründen; er erwirbt einen gründungsberechtigten Träger oder eine bestehende Struktur. Für Zahnmedizin gilt zusätzlich die Begrenzung nach § 95 Abs. 1b SGB V.
Die Vergütung hat zwei Quellen. Leistungen für gesetzlich Versicherte werden nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und der Honorarverteilung der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung vergütet, Leistungen für Privatversicherte und Selbstzahler nach der Gebührenordnung für Ärzte oder für Zahnärzte. Der Anteil beider Quellen unterscheidet sich nach Fachgebiet erheblich und bestimmt die Ertragsstruktur.
Regulierung investorengetragener MVZ. Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Regulierung investorengetragener MVZ mit Transparenz über die Eigentümerstrukturen angekündigt. Für eine Transaktion folgt daraus bereits heute, dass die Eigentümer- und Trägerstruktur vollständig dokumentiert und gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung und Zulassungsausschuss darstellbar sein muss.
Die drei Länder regeln den Zugang von Kapital zur ambulanten ärztlichen Versorgung grundlegend unterschiedlich. Die Unterscheidung bestimmt, ob und in welcher Form eine Transaktion im Sinne dieser Seite in einem Land überhaupt möglich ist.
Deutschland. Kapital erwirbt Zulassungen über ein medizinisches Versorgungszentrum in der Trägerschaft eines gründungsberechtigten Trägers, in der Praxis häufig eines Krankenhauses. Rund die Hälfte der MVZ steht in Krankenhausträgerschaft; die Zahl der in MVZ angestellten Ärzte steigt seit Jahren.
Österreich. Gesellschafter einer ärztlichen Gruppenpraxis dürfen nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sein; andere natürliche und juristische Personen dürfen nicht Gesellschafter sein und nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden (§ 52a Ärztegesetz 1998). Eine Beteiligung von Finanzinvestoren an Gruppenpraxen ist damit ausgeschlossen. Primärversorgungseinheiten nach dem Primärversorgungsgesetz folgen denselben Grundsätzen. [V] Für Kapitalgeber kommen Ambulatorien in der Rechtsform einer Krankenanstalt in Betracht, deren Errichtung einer Bewilligung mit Bedarfsprüfung nach Landesrecht bedarf.
Schweiz. Die Kantone können nach Art. 55a KVG Höchstzahlen für Ärzte festlegen, die ambulante Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen, je Fachgebiet und Region. Ambulante Leistungen werden seit Ablösung von TARMED nach der Einzelleistungstarifstruktur TARDOC und nach ambulanten Pauschalen abgerechnet. Ärztliche Einrichtungen in der Trägerschaft von Unternehmen sind zulässig.
Folgerung. Ein Erwerber, der in der DACH-Region eine Praxisplattform aufbauen will, trifft auf drei unterschiedliche Rechtsordnungen: in Deutschland auf die Zulassungs- und Trägerlogik des SGB V, in Österreich auf einen weitgehenden Ausschluss nichtärztlicher Gesellschafter, in der Schweiz auf eine kantonale Zulassungssteuerung. Eine länderübergreifende Plattform ist deshalb rechtlich eine Summe nationaler Strukturen.
Die Konsolidierung ist in der Zahnmedizin am weitesten fortgeschritten. Die Colosseum Dental Group im Eigentum der Jacobs Holding betreibt nach eigenen Angaben über 620 Kliniken in elf europäischen Ländern. Die Zahnmedizin eignet sich für länderübergreifende Plattformen, weil ein erheblicher Teil der Leistungen in vielen Ländern privat oder mit Zuzahlung vergütet wird.
Die Eigentumsregeln sind national. Die Mitgliedstaaten regeln eigenständig, wer an ärztlichen und zahnärztlichen Einrichtungen beteiligt sein darf. In Frankreich etwa unterliegen Gesellschaften zur Ausübung freier Berufe (sociétés d'exercice libéral) Vorgaben zur Kapitalbeteiligung von Berufsträgern. Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des europäischen Binnenmarkts ändert an diesen berufsrechtlichen Vorgaben nichts, soweit sie aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sind.
Folgerung. Die Erwerberliste für eine europäische Praxisgruppe ist international, die Zulässigkeit der Struktur national. Vor der Ansprache eines ausländischen Erwerbers ist deshalb zu klären, in welcher Rechtsform er die Einheit im jeweiligen Land halten darf.
Vereinigte Staaten. Die Federal Trade Commission hat schrittweise Zukäufe von Arztpraxen durch finanzinvestorengetragene Plattformen kartellrechtlich angegriffen. Im Verfahren um U.S. Anesthesia Partners, eine Plattform für Anästhesiepraxen in Texas, hat sich der Finanzinvestor Welsh Carson am 17. Januar 2025 verpflichtet, seine Beteiligung einzufrieren, künftige Investitionen in Anästhesiepraxen nur mit Zustimmung der Behörde vorzunehmen und bestimmte Transaktionen mit krankenhausbasierten Arztpraxen vorab anzuzeigen.
Folgerung für Europa. Buy-and-Build in einem Fachgebiet und einer Region wirft die Frage auf, ob die einzelnen Zukäufe fusionskontrollrechtlich anmeldepflichtig sind und wie die Kartellbehörde die kumulierte Marktstellung beurteilt. In Deutschland richtet sich das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich seiner Schwellenwerte. Die Frage ist bei jeder Plattformstrategie vor dem ersten Zukauf und nicht erst beim zehnten zu klären.
Fachgebietsplattformen im Eigentum von Finanzinvestoren. Hier gibt es zahlreiche aktive Private Equity Investoren. Nur einige Beispiele aus der Augenheilkunde: Sanoptis (Groupe Bruxelles Lambert), Artemis (Montagu), Veonet (PAI Partners), Panorama (Trilantic Europe).
Europäische Gruppen. Beispiel: Colosseum Dental Group (Jacobs Holding) in der Zahnmedizin.
Krankenhausträger. Knapp die Hälfte der MVZ in Deutschland steht in Krankenhausträgerschaft. Krankenhäuser erwerben Praxen und Zulassungen zur Sicherung von Zuweisungen und zur ambulanten Erbringung von Leistungen.
Strategen aus angrenzenden Bereichen. Beispiele, etwa Labor-, Dialyse- oder Diagnostikkonzerne, Zytostatika-Compounder, u.a.
Ärztliche Nachfolger und Berufsausübungsgemeinschaften. Bei größeren Einheiten als Mitbieter neben Plattformen denkbar.
„Ein Erwerber kauft in Deutschland keine Praxis, sondern die Möglichkeit, Zulassungen fortzuführen.“
Dieser Abschnitt richtet sich an Plattformen, Krankenhausträger, Strategen und Investoren.
Was ConAlliance auf der Erwerberseite leistet. Bestimmung der Zielgruppe nach Fachgebiet, Planungsbereich und Region; Aufbau der Zielliste im Rahmen des Acquisition Target Screening; anonymisierte Erstansprache; Koordination der Due Diligence; kommerzielle Ausgestaltung des SPA (Kaufvertrag), Unternehmensbewertung; Verhandlungsführung bis Signing und Closing.
Was bei einem Zukauf zusätzlich zu klären ist. Die Gründungsberechtigung und Trägerstruktur der erwerbenden Einheit, die Fortführbarkeit jeder einzelnen Zulassung, die Bindung der abgebenden Ärzte für die Übergangszeit und die fusionskontrollrechtliche Einordnung der Plattform insgesamt.
Die folgenden Prüfgegenstände ergeben sich aus dem Zulassungs-, Träger- und Vergütungsrecht. Ihre Gewichtung unterscheidet sich nach Fachgebiet und ist daher hier indikativ.
1. Zulassungen und Arztsitze. Zahl der Zulassungen und genehmigten Anstellungen, Versorgungsaufträge, Lage in gesperrten oder offenen Planungsbereichen, Fortführbarkeit jeder Zulassung nach dem Vollzug.
2. Ärztliche Bindung. Anstellungs- und Gesellschafterverträge der tragenden Ärzte, Laufzeiten, nachvertragliche Wettbewerbsverbote, Rückbeteiligungen, Altersstruktur und Nachfolge innerhalb der Einheit.
3. Vergütungsstruktur. Verhältnis von Leistungen für gesetzlich Versicherte zu Privat- und Selbstzahlerleistungen, Anteil budgetierter und extrabudgetärer Leistungen, Entwicklung der Fallzahlen über mehrere Quartale.
4. Leistungsspektrum. Genehmigungspflichtige Leistungen, operative Leistungen und ambulante Eingriffe, apparative Ausstattung und strahlenschutzrechtliche Genehmigungen.
5. Zuweiser und Patientenzugang. Abhängigkeit von einzelnen Zuweisern, Kooperationsverträge mit Kliniken, Anteil von Überweisungen gegenüber Direktzugang.
6. Standorte und Personal. Mietverträge mit Restlaufzeiten und Verlängerungsoptionen, Investitionsbedarf, Besetzung und Fluktuation bei medizinischen und zahnmedizinischen Fachangestellten.
Die folgenden Punkte ergeben sich aus dem Rechtsrahmen des Segments. Sie sind vor der Ansprache zu klären, weil jeder von ihnen im Prozess zum Gegenstand von Garantien, Freistellungen oder Kaufpreisanpassungen wird. Rechtliche und steuerliche Fragen bedürfen stets der Prüfung im Einzelfall durch Ihre Berater, bei grenzüberschreitenden Transaktionen in jeder betroffenen Rechtsordnung.
Trägerstruktur und Gründungsberechtigung. Nachweis, dass der Träger jedes MVZ gründungsberechtigt ist und bleibt, auch nach dem Eigentümerwechsel; bei zahnärztlichen MVZ in Krankenhausträgerschaft die Einhaltung des Versorgungsanteils nach § 95 Abs. 1b SGB V.
Zulassungsübergang. Struktur der Übertragung (Geschäftsanteile, Verzicht zugunsten Anstellung, Nachbesetzungsverfahren), Zeitplan gegenüber dem Zulassungsausschuss, Risiko einer Ablehnung der Nachbesetzung.
Abrechnung. Ergebnisse von Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen, offene Regresse, Abrechnung genehmigungspflichtiger Leistungen.
Ärztliche Unabhängigkeit und Zuweisung. Vereinbarkeit von Kooperations- und Zuweiserverträgen mit dem Berufsrecht und dem Verbot der Zuweisung gegen Entgelt.
Patientendaten beim Übergang. Die Übergabe von Patientenakten an einen Erwerber setzt nach der Rechtsprechung die Einwilligung der Patienten voraus; in der Praxis wird dies über getrennte Verwahrung bis zur Einwilligung gelöst.
Fusionskontrolle. Einordnung der Zukäufe einer Plattform nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den Regeln anderer betroffener Staaten.
Vertraulichkeit. In der ambulanten Versorgung bemerken drei Gruppen einen Prozess, bevor er abgeschlossen ist: angestellte Ärzte, deren Bindung den Wert der Einheit trägt; medizinische Fachangestellte in einem Arbeitsmarkt, in dem sie kurzfristig wechseln können; und Zuweiser sowie Kooperationspartner, deren Verhalten die Fallzahlen bestimmt. Für strategische Bieter aus demselben Fachgebiet und derselben Region werden wettbewerblich sensible Informationen nur über ein Clean Team zugänglich gemacht.
ConAlliance arbeitet nach folgenden Grundsätzen. Das Unternehmen erhält einen Codenamen; die Erstansprache erfolgt anonymisiert. Informationen werden gestuft freigegeben, der Datenraum abschnittsweise und ausschließlich nach unterzeichneter Vertraulichkeitsvereinbarung geöffnet. Patientenbezogene Daten werden im Prozess ausschließlich aggregiert offengelegt. Über Zeitpunkt und Reihenfolge der internen Information entscheidet der Mandant auf Vorschlag von ConAlliance. Die Ansprache von Wettbewerbern erfolgt ausschließlich nach ausdrücklicher Freigabe der einzelnen Adresse. Unsere Teams haben Jahrzehnte lange Erfahrung in der Umsetzung komplexer und hochvertraulicher Transaktionen. Mit viel Fingerspitzengefühl stellen wir sicher, dass die Vertraulichkeit im Prozess gewahrt bleibt.
Prozessphasen (indikativer, grober Überblick)
1. Vorbereitung: Aufbereitung der Finanzkennzahlen je Standort und Arzt, Zusammenstellung der Zulassungs-, Träger- und Vertragslage, Erstellung der Transaktionsunterlagen
2. Ansprache: anonymisierte Kurzinformation an die abgestimmte, gegebenenfalls internationale Erwerberliste
3. Erste Runde: indikative Angebote auf Grundlage des Information Memorandums
4. Zweite Runde: Datenraum, Due Diligence, Gespräche mit den tragenden Ärzten
5. Abschlussphase: verbindliche Angebote, Vertragsverhandlung, Signing, Verfahren vor dem Zulassungsausschuss und gegebenenfalls der Kartellbehörde, Closing
Den Ausgangspunkt bildet das bereinigte Ergebnis. Den Ausschlag geben die Zahl und Fortführbarkeit der Zulassungen, die Bindung der tragenden Ärzte, das Verhältnis von Kassen- zu Privat- und Selbstzahlerleistungen, das Leistungsspektrum und die Zuweiserstruktur. Zwei Einheiten gleicher Umsatzgröße können sich im Unternehmenswert erheblich unterscheiden, wenn eine ihre Ärzte langfristig gebunden hat und die andere vom Verbleib ihrer Gründer abhängt. Eine belastbare Einschätzung setzt die Auswertung dieser Größen voraus. Sprechen Sie uns an. Wir erstellen für Sie eine erste, indikative Bewertung.
Das hängt von der Struktur ab. Werden die Geschäftsanteile eines MVZ-Trägers übertragen, bleiben die Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen beim MVZ, sofern der Träger gründungsberechtigt bleibt. Wird eine Zulassung dagegen übertragen, geschieht das in gesperrten Planungsbereichen im Nachbesetzungsverfahren, in dem der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung ablehnen oder unter mehreren Bewerbern auswählen kann (§ 103 SGB V). Die Struktur ist deshalb vor der Ansprache festzulegen. Rechtliche Fragen bedürfen der Prüfung im Einzelfall.
Bei einem Verzicht auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ ist die Anstellung des abgebenden Arztes Voraussetzung dafür, dass die Zulassung im MVZ fortgeführt werden kann. Unabhängig davon vereinbaren Erwerber regelmäßig eine Übergangszeit für die tragenden Ärzte, weil Patienten- und Zuweiserbindung an Personen hängen. Dauer und Umfang sind Gegenstand der Verhandlung und wirken auf den Kaufpreis und seine Struktur.
In Österreich dürfen Gesellschafter einer ärztlichen Gruppenpraxis nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sein; andere Personen dürfen weder Gesellschafter noch am Umsatz oder Gewinn beteiligt sein (§ 52a Ärztegesetz 1998). Für Kapitalgeber kommen allenfalls Ambulatorien als Krankenanstalten in Betracht, deren Errichtung einer Bewilligung bedarf. In der Schweiz sind ärztliche Einrichtungen in Unternehmensträgerschaft zulässig; die Kantone können die Zahl der zulasten der Grundversicherung tätigen Ärzte nach Art. 55a KVG begrenzen. Rechtliche Fragen bedürfen der Prüfung im Einzelfall.
Die Übergabe von Patientenakten an einen Erwerber setzt nach der Rechtsprechung die Einwilligung der Patienten voraus; Gesundheitsdaten sind zudem besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. In der Praxis werden die Altakten getrennt verwahrt und erst zugänglich, wenn der Patient einwilligt, etwa beim nächsten Besuch. Im Transaktionsprozess werden patientenbezogene Informationen ausschließlich aggregiert offengelegt. Rechtliche Fragen bedürfen der Prüfung im Einzelfall.
Ein ärztlicher Nachfolger übernimmt in der Regel eine Zulassung und führt die Praxis selbst fort. Eine Plattform erwirbt in der Regel die Geschäftsanteile eines MVZ-Trägers oder übernimmt Zulassungen über Verzicht und Anstellung, bindet die abgebenden Ärzte für eine Übergangszeit und integriert die Einheit in eine Gruppe. Beide Wege unterscheiden sich in Kaufpreisstruktur, Übergangszeit und rechtlicher Gestaltung. Bei größeren Einheiten können beide Erwerbertypen im selben Prozess bieten.
Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Regulierung investorengetragener MVZ mit Transparenz über die Eigentümerstrukturen angekündigt. Unabhängig vom Ausgang ist für jede Transaktion bereits heute erforderlich, dass die Eigentümer- und Trägerstruktur vollständig dokumentiert und gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung und Zulassungsausschuss darstellbar ist. Ein Erwerber prüft diese Dokumentation als Teil der Due Diligence.
ConAlliance ist in der ambulanten Versorgung bei Transaktionen zwischen circa 10 und 250 Mio. EUR Unternehmenswert tätig. Unterhalb dieser Größenordnung übersteigt der Aufwand eines Prozesses mit anonymisierter Ansprache, Datenraum und mehreren Bieterrunden regelmäßig seinen Ertrag für den Verkäufer; für eine Einzelpraxis ist eine Nachfolgeberatung der geeignetere Weg. Diese Grenze nennen wir vorab, weil sie sich im Erstgespräch ohnehin klärt und weil ein Berater, der sie verschweigt, den Aufwand des Erstgesprächs auf den Anfragenden verlagert.
Conalliance hat die Verkäufer beim Verkauf von Rehabilitationskliniken beraten. Die Käuferin zählt zu den großen deutschen Therapieanbietern in der Behandlung psychosomatischer Erkrankungen, Abhängigkeitserkrankter und der Soziotherapie.
Die Transaktion ist Teil einer Buy-and-Build-Strategie, zu der auch der kürzlich erfolgte Erwerb der Reha-Sparte gehört.
Finanziert wurde der jetzige Erwerb der Reha-Kliniken - wie auch schon der vorangegangene Kauf der Reha-Kliniken - aus Fondsmitteln sowie durch Mezzanine-Kapital und Bankdarlehen.
Conalliance beriet das kommunale Unternehmen beim Erwerb der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Reha-Kliniken umfassend.
Wenn Sie eine Mergers & Acquisitions Beratung suchen, die auf Reha-Kliniken, Vorsorge- u. Rehabilitationseinrichtungen spezialisiert sind, dann setzen Sie sich mit Conalliance in Verbindung.