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In der M&A-Beratung im Bereich der Telemedizin verfügen wir über fundiertes Know-how und eine herausragende Erfolgsbilanz.
Unsere Ausführungen auf dieser Seite richten sich an Gründer und Gesellschafter von Unternehmen, die ärztliche Leistungen auf Distanz erbringen oder organisieren: Anbieter von Videosprechstunde und Ersteinschätzung, telemedizinische Zentren für die Betreuung chronisch Kranker, Anbieter von Teleradiologie und Telekonsil sowie telemedizinische Dienste für Kliniken und Pflegeeinrichtungen.
Die Geschäftsmodelle unterscheiden sich darin, wer die Leistung bezahlt und wer sie in Anspruch nimmt. Beides bestimmt, welche Rechtsgrundlage die Erlöse tragen.
Videosprechstunde und Online-Behandlung. Ärztliche Behandlung per Video, Telefon oder strukturierter Anfrage. Die Erlöse stammen von Krankenversicherungen, soweit die Leistung dort abrechenbar ist, von Selbstzahlern oder aus Verträgen mit Versicherern und Arbeitgebern. In der gesetzlichen Krankenversicherung setzt die Abrechnung in Deutschland eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung voraus (§ 95 SGB V).
Ersteinschätzung und Versorgungssteuerung. Telefonische oder digitale Ersteinschätzung vor der Behandlung. Auftraggeber sind Krankenversicherungen, öffentliche Notdienststrukturen oder Arbeitgeber. In der Schweiz ist die telefonische Erstberatung Bestandteil eigener Versicherungsmodelle der Grundversicherung (Telmed-Modelle).
Telemonitoring. Betreuung chronisch Kranker über übermittelte Messwerte durch ein telemedizinisches Zentrum. In Deutschland ist das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung mit eigenen Abrechnungsziffern; das telemedizinische Zentrum ist kardiologisch zu führen. In Frankreich ist das Telemonitoring seit Juli 2023 in das Regelverfahren der Erstattung überführt.
Teleradiologie und Telekonsil. Befundung und ärztliche Zweitmeinung auf Distanz, überwiegend im Auftrag von Kliniken und radiologischen Einrichtungen. In Deutschland bedarf der Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie einer Genehmigung nach § 14 StrlSchG.
Telemedizin für Pflegeeinrichtungen und die Häuslichkeit. Ärztliche Visite und Konsil auf Distanz für Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Patienten in der außerklinischen Versorgung. [Link: Pflege & Care Services]
Warum die Unterscheidung erheblich ist. Die ersten beiden Modelle haben überwiegend Patienten oder Versicherer als Kunden, die letzten drei überwiegend Kliniken, Praxen und Pflegeeinrichtungen. Die Prüfung der Erlösseite beginnt entsprechend an der Abrechnungsgrundlage je Leistung und Land oder an den Verträgen mit wenigen institutionellen Auftraggebern.
Die Geschäftsmodelle unterscheiden sich darin, wer die Leistung bezahlt und wer sie in Anspruch nimmt. Beides bestimmt, welche Rechtsgrundlage die Erlöse tragen.
Videosprechstunde und Online-Behandlung. Ärztliche Behandlung per Video, Telefon oder strukturierter Anfrage. Die Erlöse stammen von Krankenversicherungen, soweit die Leistung dort abrechenbar ist, von Selbstzahlern oder aus Verträgen mit Versicherern und Arbeitgebern. In der gesetzlichen Krankenversicherung setzt die Abrechnung in Deutschland eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung voraus (§ 95 SGB V).
Ersteinschätzung und Versorgungssteuerung. Telefonische oder digitale Ersteinschätzung vor der Behandlung. Auftraggeber sind Krankenversicherungen, öffentliche Notdienststrukturen oder Arbeitgeber. In der Schweiz ist die telefonische Erstberatung Bestandteil eigener Versicherungsmodelle der Grundversicherung (Telmed-Modelle).
Telemonitoring. Betreuung chronisch Kranker über übermittelte Messwerte durch ein telemedizinisches Zentrum. In Deutschland ist das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung mit eigenen Abrechnungsziffern; das telemedizinische Zentrum ist kardiologisch zu führen. In Frankreich ist das Telemonitoring seit Juli 2023 in das Regelverfahren der Erstattung überführt.
Teleradiologie und Telekonsil. Befundung und ärztliche Zweitmeinung auf Distanz, überwiegend im Auftrag von Kliniken und radiologischen Einrichtungen. In Deutschland bedarf der Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie einer Genehmigung nach § 14 StrlSchG.
Telemedizin für Pflegeeinrichtungen und die Häuslichkeit. Ärztliche Visite und Konsil auf Distanz für Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Patienten in der außerklinischen Versorgung.
Warum die Unterscheidung erheblich ist. Die ersten beiden Modelle haben überwiegend Patienten oder Versicherer als Kunden, die letzten drei überwiegend Kliniken, Praxen und Pflegeeinrichtungen. Die Prüfung der Erlösseite beginnt entsprechend an der Abrechnungsgrundlage je Leistung und Land oder an den Verträgen mit wenigen institutionellen Auftraggebern.
Die Leistung gilt als dort erbracht, wo der Arzt ansässig ist. Nach Art. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/24/EU über die Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gilt die Gesundheitsversorgung im Fall der Telemedizin als in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist. Berufsrecht, Qualitätsanforderungen und Haftung folgen damit grundsätzlich dem Staat des Anbieters. Die Erstattung durch die Krankenversicherung des Patienten folgt dagegen dem Recht des Versicherungsstaats.
Die Vergütung ist eng definiert und teilweise begrenzt. Die Kostenträger definieren telemedizinische Leistungen einzeln und begrenzen ihren Umfang: In Deutschland ist die ausschließliche Behandlung per Video je Praxis auf einen Anteil der Behandlungsfälle begrenzt, in Frankreich darf ein Arzt nur einen bestimmten Anteil seiner Leistungen per Telekonsultation und Teleexpertise erbringen. Die jeweiligen Grenzwerte stehen im Kennzahlenkasten.
Die Werbung ist beschränkt. In Deutschland verbietet § 9 HWG die Werbung für Fernbehandlungen, soweit sie nicht nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ohne persönlichen Kontakt erfolgen können; der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen konkretisiert (Urteil vom 9. Dezember 2021, I ZR 146/20). Andere Staaten regeln die Werbung für ärztliche Leistungen eigenständig.
Folgerung. Das Wachstum eines telemedizinischen Anbieters hängt an drei Größen, die er nur teilweise selbst bestimmt: an den Leistungen, für die eine Vergütungsgrundlage besteht, an den Mengengrenzen dieser Vergütung und an dem, was er öffentlich bewerben darf. Alle drei sind je Land zu prüfen.
Deutschland. Die ausschließliche Fernbehandlung ist berufsrechtlich im Einzelfall zulässig (§ 7 Abs. 4 MBO‑Ä). In der vertragsärztlichen Versorgung sind Videosprechstunde, Telekonsil und Telemonitoring im EBM als eigene Leistungen definiert; Videodienstanbieter müssen die technischen Anforderungen der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag‑Ärzte erfüllen, die Versorgungsqualität regelt Anlage 31c. Apotheken können seit Juli 2026 eine assistierte Telemedizin anbieten, bei der sie Patienten in der Videosprechstunde unterstützen oder deren Eignung dafür prüfen. Für Kooperationen zwischen Telemedizinanbietern und Apotheken gilt das Verbot von Absprachen über die Zuweisung von Verschreibungen (§ 11 ApoG).
Österreich. Seit dem 1. Januar 2024 erlaubt § 49 Abs. 2 Ärztegesetz ausdrücklich die Ausübung des ärztlichen Berufs mittels Telemedizin, sofern eine fachgerechte Behandlung ohne physische Anwesenheit möglich und die Patientensicherheit gewährleistet ist. Die Österreichische Gesundheitskasse vergütet telemedizinische Leistungen von Allgemeinmedizinern und zahlreichen Fachärzten in gleicher Höhe wie Präsenzleistungen – nach Einwilligung des Patienten und grundsätzlich nicht beim Erstkontakt.
Schweiz. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung kennt Versicherungsmodelle mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers. Im Telmed‑Modell verpflichten sich Versicherte, vor einem Arztbesuch eine telefonische oder digitale Erstberatung in Anspruch zu nehmen, verbunden mit einer Prämienreduktion. Der Anteil der Erwachsenen in Telmed‑Modellen ist in den vergangenen Jahren gestiegen.
Die Region als Transaktionsraum. Die Zur Rose‑Gruppe (DocMorris) hat 2020 den Münchner Telemedizinanbieter Teleclinic übernommen, um Videosprechstunde und Rezeptausstellung mit der Arzneimittelversorgung zu verbinden. Hims & Hers, ein US‑Telemedizinanbieter, hat 2025 den Erwerb von ZAVA angekündigt, einer Plattform mit Tätigkeit in mehreren europäischen Ländern und über 1,3 Millionen aktiven Kunden.
Folgerung für einen Verkäufer in der Region. Die drei Länder haben die Fernbehandlung auf unterschiedlichen Wegen zugelassen und vergüten sie unterschiedlich. Ein Anbieter, der in mehreren DACH‑Ländern tätig ist, verkauft je Land eine eigene berufs‑ und vergütungsrechtliche Position.
Frankreich erstattet die Telekonsultation seit der sechsten Zusatzvereinbarung zur ärztlichen Kollektivvereinbarung von 2018 und hat das Telemonitoring seit Juli 2023 in das Regelverfahren überführt. Für digitale Medizinprodukte mit therapeutischer Zweckbestimmung und für Telemonitoring besteht mit PECAN eine vorgezogene Kostenübernahme für ein Jahr. Zugleich begrenzt die ärztliche Kollektivvereinbarung den Anteil der Telekonsultationen und Teleexpertisen an der Tätigkeit eines Arztes; Überschreitungen können zu Rückforderungen führen.
Vereinigtes Königreich. Anbieter, die in England ärztliche Leistungen erbringen, auch online, unterliegen der Registrierung bei der Care Quality Commission. Für den Vertrieb digitaler Anwendungen an den National Health Service ist ein Nachweis nach den Digital Technology Assessment Criteria zu erbringen.
Teleradiologie als grenzüberschreitendes Geschäft. Die Everlight Radiology mit Sitz in London, tätig im Vereinigten Königreich, in Irland, Australien, Neuseeland und Südafrika, befindet sich seit 2021 mehrheitlich im Besitz des britischen Finanzinvestors Livingbridge; im August 2026 hat Radiology Partners aus den Vereinigten Staaten den Erwerb vereinbart, vorbehaltlich behördlicher Freigaben.
Folgerung. Die europäischen Beispiele zeigen zwei Erwerbermotive, die sich an den Vorgängen überprüfen lassen: Markteintritt eines außereuropäischen Anbieters über eine bestehende Plattform (Hims & Hers und ZAVA) und Aufbau eines internationalen Netzes von Befundern über Ländergrenzen (Radiology Partners und Everlight). In beiden Fällen erwirbt der Käufer die nationalen Zulassungen und Vergütungsgrundlagen, die er selbst nicht kurzfristig aufbauen kann.
Vereinigte Staaten. Der größte Einzelmarkt. Die Vergütung telemedizinischer Leistungen in Medicare beruht in wesentlichen Teilen auf befristeten Regelungen, die der Kongress wiederholt verlängert hat. Teladoc Health übernahm 2020 Livongo, einen Anbieter für die Versorgung chronisch Kranker, für rund 18,5 Mrd. USD und wies für 2022 einen Nettoverlust von 13,7 Mrd. USD aus, überwiegend infolge von Wertberichtigungen im Zusammenhang mit diesem Erwerb. Radiology Partners betreibt seit dem Erwerb von vRad im Jahr 2020 eine der großen Teleradiologie-Plattformen des Landes.
Asien. Singapur hat die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Ärzte und Zahnärzte 2023 der Lizenzpflicht nach dem Healthcare Services Act unterstellt.
Folgerungen, die sich an den genannten Vorgängen überprüfen lassen. Erstens: Die Vergütung ist auch im größten Markt nicht dauerhaft gesichert, sondern befristet. Zweitens: Die Bewertungen, die in den Vereinigten Staaten für große Plattformen gezahlt wurden, sind durch spätere Wertberichtigungen öffentlich relativiert worden und kein Maßstab für einen europäischen Anbieter im Korridor dieser Seite. Drittens: Erwerber aus den Vereinigten Staaten sind in Europa aufgetreten, sowohl in der Online-Behandlung als auch in der Teleradiologie. Bei Erwerbern von außerhalb der Europäischen Union ist zu prüfen, ob der Erwerb einer Investitionsprüfung unterliegt.
1. Vergütungsgrundlage je Leistung und Land. Für welche Leistung besteht in welchem Land eine Abrechnungsgrundlage bei einer Krankenversicherung, ein Vertrag mit einem Versicherer, Arbeitgeber oder institutionellen Auftraggeber oder ausschließlich eine Selbstzahlerbeziehung? Welcher Anteil des Umsatzes entfällt auf jede dieser Grundlagen?
2. Mengen- und Anteilsgrenzen. Welche Grenzen setzen die Vergütungsregeln für die telemedizinisch erbrachten Leistungen, und wie nah ist das Unternehmen daran?
3. Ärztliche Kapazität und ihre rechtliche Einbindung. Zahl, Fachrichtung und Approbationsland der tätigen Ärzte; Anstellung oder freie Mitarbeit; Einbindung in eine zugelassene Struktur, etwa ein medizinisches Versorgungszentrum, soweit für die Abrechnung erforderlich.
4. Auftraggeber und Konzentration. Bei institutionellen Modellen (Teleradiologie, Telekonsil, Telemonitoring für Kliniken) Laufzeit, Kündigungsrechte und Change-of-Control-Klauseln der Verträge sowie der Umsatzanteil der größten Auftraggeber.
5. Genehmigungen und Registrierungen. Genehmigungen nach Strahlenschutzrecht in der Teleradiologie, Registrierungen und Lizenzen in den Ländern der Leistungserbringung, Zertifizierung der eingesetzten Videodienste.
6. Technologie und Datenschutz. Stand der eingesetzten Software, der Informationssicherheit und der Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Siehe hierzu auch: Healthcare Software, unter “Werttreiber”.
Die segmentübergreifenden Themen (Datenschutz, Informationssicherheit, Vertragsübergang, Investitionsprüfung) stehen auf der Übersichtsseite: Health IT & Digital Health, unter “Deal-Themen”.
Für telemedizinische Anbieter kommen fünf Punkte hinzu. Rechtliche und steuerliche Fragen bedürfen stets der Prüfung im Einzelfall durch Ihre Berater, bei grenzüberschreitenden Transaktionen in jeder betroffenen Rechtsordnung.
Berufsrechtliche Struktur. Wer erbringt die ärztliche Leistung rechtlich: das Unternehmen, eine angeschlossene ärztliche Gesellschaft oder einzelne Ärzte? In welchem Staat ist der Leistungserbringer ansässig, und welches Berufsrecht gilt damit nach Art. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/24/EU? Beschränkungen für die Beteiligung von Nichtärzten an ärztlichen Gesellschaften sind national unterschiedlich geregelt.
Zulassungen zur Versorgung. Zulassungen zur vertragsärztlichen Versorgung und vergleichbare Kassenverträge sind an Personen oder zugelassene Träger gebunden. Ob und wie sie beim Eigentümerwechsel fortbestehen, hängt von der Struktur ab und ist vor dem Prozess zu klären.
Werbung. Die Werbeaussagen des Unternehmens werden am Werberecht jedes Landes geprüft, in dem es wirbt, in Deutschland an § 9 HWG. Abmahnungen und Unterlassungserklärungen betreffen unmittelbar den Kundengewinn.
Kooperationen mit Apotheken und Herstellern. Modelle, die Behandlung und Arzneimittelversorgung verbinden, sind an den Regeln zur Zuweisung von Verschreibungen und zur Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung zu prüfen, in Deutschland unter anderem an § 11 ApoG.
Genehmigungen in der Teleradiologie. Genehmigungen nach § 14 StrlSchG und vergleichbare Genehmigungen anderer Staaten sind an Betreiber, Einrichtung und fachkundige Personen gebunden; ihr Fortbestand beim Eigentümerwechsel ist je Genehmigung zu prüfen.
Nach Art. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/24/EU gilt die telemedizinische Gesundheitsversorgung als in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist. Berufsrecht und Qualitätsanforderungen richten sich damit grundsätzlich nach dem Staat Ihres Standorts. Die Erstattung durch die Krankenversicherung des Patienten und die Zulässigkeit der Werbung richten sich dagegen nach dem Recht des jeweiligen Landes. Ein Erwerber prüft deshalb beide Ebenen getrennt. Rechtliche Fragen bedürfen der Prüfung im Einzelfall.
In Deutschland setzt die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung voraus (§ 95 SGB V), etwa über zugelassene Ärzte oder ein medizinisches Versorgungszentrum; die Videosprechstunde ist dabei je Praxis mengenmäßig begrenzt. In Österreich vergütet die Österreichische Gesundheitskasse telemedizinische Leistungen von Vertragsärzten unter Voraussetzungen wie der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten. Ein Anbieter ohne solche Einbindung erzielt seine Erlöse aus Selbstzahlerleistungen oder aus Verträgen mit Versicherern und Arbeitgebern. Die Struktur bestimmt, welche Erlöse ein Erwerber als gesichert ansieht.
Sie begrenzen das Wachstum innerhalb der Kassenvergütung. In Deutschland darf eine Praxis nur einen bestimmten Anteil ihrer Behandlungsfälle ausschließlich per Video behandeln, in Frankreich ein Arzt nur einen bestimmten Anteil seiner Tätigkeit per Telekonsultation und Teleexpertise erbringen; Überschreitungen können zu Rückforderungen führen. Für einen Erwerber ist deshalb erheblich, wie weit ein Anbieter diese Grenzen bereits ausschöpft und ob sein Wachstum außerhalb der Kassenvergütung stattfindet.
Die Genehmigungen nach Strahlenschutzrecht, in Deutschland nach § 14 StrlSchG, und ihre Bindung an Betreiber, Einrichtung und fachkundige Personen; die Qualifikation, Zahl und Vertragsform der befundenden Ärzte einschließlich ihres Approbationslandes; die Verträge mit den auftraggebenden Kliniken mit Laufzeiten, Kündigungsrechten und Change-of-Control-Klauseln; sowie die Befundvolumina je Auftraggeber. Bei grenzüberschreitender Befundung kommt die Frage hinzu, welches Berufsrecht für die Befundung gilt. Rechtliche Fragen bedürfen der Prüfung im Einzelfall.
Ab welcher Größenordnung sich ein strukturierter Verkaufsprozess lohnt, lässt sich nicht auf einen festen Unternehmenswert festlegen. In Health IT und Digital Health setzt ConAlliance jedoch klare Mindestanforderungen: Unterhalb einer bestimmten Schwelle übersteigt der Aufwand eines professionellen Prozesses – anonymisierte Ansprache, strukturierter Datenraum, mehrere Bieterrunden – regelmäßig den erzielbaren Mehrwert für den Verkäufer. Diese Schwelle ist nicht pauschal, sondern abhängig von Geschäftsmodell, Skalierbarkeit, regulatorischer Position und der Zahl potenzieller Erwerber. Deshalb analysieren wir die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines voll strukturierten Prozesses gemeinsam mit Ihnen vorab und empfehlen nur dann ein formelles Verfahren, wenn Aufwand und erwarteter Ertrag in einem sinnvollen Verhältnis stehen.
Telemedizin wird nach Leistung und Land vergütet. Ihr Wert auch. Sprechen Sie mit uns darüber.
Commercial Due Diligence Medizintechnik kann auch als einzelnes Beratungsmodul bei ConAlliance beauftragt werden.
Ein Ziel des M&A Beraters bei einem Unternehmensverkauf ist es, einen bestmöglichen Verkaufspreis durchsetzen zu können.
In der heutigen Geschäftswelt ist es von entscheidender Bedeutung, den besten Berater für Unternehmensverkauf medizinische Informatik zu finden. Die medizinische Informatik ist ein Bereich, der ständig wächst und sich weiterentwickelt, was Unternehmen vor einzigartige Herausforderungen stellt. Ein erfahrener Berater kann dabei helfen, den Wert des Unternehmens zu maximieren und sicherzustellen, dass der Verkaufsprozess reibungslos verläuft.
Die Auswahl des besten Beraters für Unternehmensverkauf medizinische Informatik ist nicht nur eine Frage des Fachwissens, sondern auch der Erfahrung und des Verständnisses für die spezifischen Anforderungen dieses Sektors. Ein kompetenter Berater kennt die Besonderheiten des Marktes, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die technischen Anforderungen, die mit dem Verkauf eines Unternehmens in der medizinischen Informatik verbunden sind.
Durch die Zusammenarbeit mit einem solchen Experten können Unternehmen sicherstellen, dass sie den bestmöglichen Preis für ihre Investitionen erzielen und gleichzeitig die Kontinuität und Qualität ihrer Dienstleistungen wahren. Dies ist besonders wichtig in einem Bereich, der so stark von technologischen Innovationen und regulatorischen Änderungen beeinflusst wird.
Aufgabe des Beraters ist es, Käufer bzw. Verkäufer bei der Preisfindung, der Strukturierung des Verkaufsprozesses und entsprechenden Verhandlungen mit Kunden zu unterstützen.
Die Tätigkeitsschwerpunkte der ConAlliance liegen im Bereich des Gesundheitswesen (Healthcare).
Wenn ein Unternehmer sich dazu entscheidet, sein Unternehmen zu verkaufen, steht er oft vor einer Vielzahl an Herausforderungen und Fragen. Ein Unternehmensverkauf Berater kann in dieser Situation eine wertvolle Unterstützung bieten. Diese Experten haben umfassende Kenntnisse über den Markt und die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei einem Unternehmensverkauf zu beachten sind.
Ein Unternehmensverkauf Berater hilft nicht nur dabei, den Wert des Unternehmens zu bestimmen, sondern unterstützt auch bei der Suche nach potenziellen Käufern und führt Verhandlungen, um den bestmöglichen Verkaufspreis zu erzielen. Darüber hinaus sorgt ein Unternehmensverkauf Berater dafür, dass der gesamte Verkaufsprozess reibungslos abläuft und alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Indem man einen erfahrenen Berater hinzuzieht, kann man sicherstellen, dass der Unternehmensverkauf professionell und erfolgreich durchgeführt wird.
Zu unseren Mandanten gehören mittelständische Pharmaunternehmen, Biotechunternehmen, Medizinprodukte-, Medizintechnik-Hersteller, Krankenhäuser und Kliniken, die wir nachhaltig bei der Transaktion, Privatisierung, Fusion, M&A, wirtschaftlichen Sanierung, Turnaround, und bei der Optimierung sämtlicher Geschäftsabläufe beraten.
Weiterführende Links:
Der Vorgang des Unternehmenskaufs, des Unternehmensverkaufs, der Unternehmensübernahme oder des Unternehmenszusammenschlusses (der Fusion) wird auch "Mergers & Acquisitions" oder kurz "M&A" geannt.
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